Wir brauchen einen Justiz-Tech-TÜV – und so könnte er aussehen

Zitiervorschlag
Sina Dörr: Wir brauchen einen Justiz-Tech-TÜV – und so könnte er aussehen. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196836)
Wer über die technische Ausstattung der Justiz entscheidet, nimmt maßgeblichen Einfluss auf ihre Unabhängigkeit – deswegen braucht es objektive Qualitätskriterien, meint Sina Dörr.
Unter dem Leitmotiv "Rettet den Rechtsstaat" trafen sich vom 15. bis 17. April Richterinnen und Staatsanwälte sowie hochrangige Vertreterinnen und Vertreter aus Justizverwaltung und Politik in Weimar zum 24. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag. Ein zentrales Thema: Die Gewaltenteilung und die Funktion der Rechtsprechung, die über die Einhaltung der Rechtsordnung gerade auch durch die Exekutive wacht.
Die Justizdigitalisierung offenbart eine Schieflage im Gefüge dieser Checks and Balances: Gerichte werden ausgerechnet von ebenjenen Ministerien mit Ressourcen ausgestattet, deren Arbeit sie gleichzeitig überwachen sollen. Ein bekanntes Spannungsverhältnis, das sich auch in der chronischen Unterfinanzierung der Justiz niederschlägt. Dieser Konflikt erlangt jetzt neue Brisanz, weil er durch die technischen Abhängigkeiten der Digitalisierung eine bis dato unbekannte Potenz gewinnt.
Status Quo: Digitalisierung als stiller Hebel der Macht
Digitalisierung wird zum Regler, der maßgeblich bestimmt, wie handlungsfähig die Justiz ist. Digitale Werkzeuge entscheiden zunehmend darüber, ob komplexe Verfahren bewältigt, große Datenmengen ausgewertet und Massenverfahren sachgerecht bearbeitet werden können. In Zeiten rasant wachsender Aktenumfänge, datenintensiver Verfahren und digitaler Sachverhalte ist geeignete IT-Ausstattung zur Voraussetzung funktionierender Rechtsprechung geworden.
Trotzdem müssen Richterinnen und Richter (wenn nicht sogar noch mit Papierakten) immer noch mit PDF-Akten arbeiten, die mühsam durchgeklickt, manuell sortiert und ohne intelligente Analysefunktionen auszuwerten sind. Eine Arbeitsweise, die knappe Ressourcen unnötig verbrennt und die justizielle Leistungsfähigkeit ebenso wie die Qualität der Rechtsfindung beeinträchtigt. Die Frage, welche digitalen Werkzeuge zur Verfügung stehen, entfaltet damit eine faktische Einwirkung auf die richterliche – und auch die justizielle – Unabhängigkeit.
Die Überlastung lässt sich messen – steigende Verfahrensdauern, Verfahrensstau und technischer Rückstand werden von Studien und Branchenuntersuchungen der letzten Jahre belegt. Deren Ergebnisse verdeutlichen, dass die Digitalisierung auf eine Justiz trifft, die bereits strukturell an ihre Belastungsgrenzen stößt.
Die institutionelle Schieflage: Wer entscheidet – und nach welchen Maßstäben?
Die Entscheidung, digitale Assistenz-Werkzeuge bereitzustellen oder eben vorzuenthalten, ist damit längst keine bloße Verwaltungsfrage mehr, sondern zur verfassungsrelevanten Steuerungsentscheidung geworden. Wer darf sie nach welchen Kriterien treffen?
Zentrale Entscheidungen über Entwicklung, Beschaffung und Einsatz digitaler Anwendungen werden heute in den Justizverwaltungen, den Landesjustizministerien und bei Justiz-IT-Dienstleistern getroffen. Bundesweit einheitliche Weichenstellungen – etwa zum elektronischen Rechtsverkehr und zur KI-Strategie – erfolgen in exekutiv gesteuerten Gremien wie dem eJustice Rat und der Bund Länder Kommission. Institutionell verwalten sich die Gerichte in diesen Fragen daher nicht selbst. Die technische Steuerungsmacht liegt mehr oder weniger vollständig bei der Exekutive oder dieser zuzurechnenden Institutionen, selbst dann, wenn IT-Dienstleister formal ausgegliedert sind. Dass Richterinnen und Richter in Abordnung in der Justizverwaltung eingebunden sind, ändert an diesem strukturellen Ausgangspunkt wenig, weil sie den dortigen strengen Hierarchien weisungsgebunden unterworfen sind.
Zwischen Verwaltung und Rechtsprechung herrschen aber keine gleichlaufenden, sondern aufgabenbedingt durchaus gegenläufige Interessen: Justizministerien müssen politisch agieren, IT Dienstleister stehen unter operativen Sachzwängen, während die Rechtsprechung und mit ihr auch die Rechtsuchenden auf Kontinuität, gleichmäßige Qualität und technisch gestützten Ausbau des Zugangs zum Recht angewiesen sind. Das Ergebnis dieser gegenläufigen Interessen und der exekutiv gesteuerten IT-Landschaft sind erhebliche Qualitätsunterschiede zwischen den Bundesländern auf einem unzureichenden Niveau insgesamt. Damit wird das Ziel eines gleichmäßigen Rechtsstaatsniveaus unterlaufen.
Unabhängigkeit neu gedacht: Ein positiver Anspruch auf State-of-the-Art-Technologie
Die Diskussion um Justizdigitalisierung wurde lange auf eine defensive Perspektive verengt, richterliche Unabhängigkeit als Abwehrrecht ins Feld geführt. Das greift zu kurz: Wenn richterliche Tätigkeit nicht mehr ohne geeignete digitale Werkzeuge funktioniert, entsteht ein positiver Anspruch auf eine zeitgemäße Ausstattung – und das ist im Jahr 2026 mehr als Standard-Office-Software oder eAkten-Systeme als PDF-Viewer mit grundlegenden Formular-Automations-Anwendungen. Richterinnen und Richter und auch alle anderen Dienste im Gericht brauchen vielmehr nutzerzentrierte, intuitiv bedienbare, intelligente Assistenzsysteme, die sie mit effektiven Datenanalysefunktionen von redundanten Tätigkeiten, analoger Suche und mühsamer Tipperei oder Copy-/Paste befreien.
Zwar wurden in den vergangenen Jahren erhebliche Mittel in die Justizdigitalisierung investiert, unter anderem im Rahmen der Bund-Länder-Digitalisierungsinitiative. Dennoch bestehen weiterhin deutliche qualitative Unterschiede zwischen den Ländern, insbesondere bei Fachverfahren und eAkte-Systemen. State of the Art Technologie als Anspruchsziel aus der richterlichen Unabhängigkeit umfasst das, was in modernen Kanzleien bereits flächendeckend eingeführt wird und dort zu Effizienzsteigerungen geführt hat, die in der Justiz in Gestalt von Massenverfahren ankommen.
Dieser Anspruch auf auskömmliche IT-Ausstattung muss messbar gemacht werden, damit er verbindlich vom Bundes- und den Landesjustizministerien und deren IT-Dienstleistern eingefordert werden kann.
"Justiz Tech TÜV" als praktikabler Ausweg
Es geht um die institutionelle Absicherung des erforderlichen Ausstattungs-Standards der Justiz. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, mahnte beim diesjährigen Richter- und Staatsanwaltstag an, man dürfe sich nicht länger allein auf die gute Tradition wechselseitigen Respekts der Staatsgewalten verlassen, sondern müsse diese institutionell absichern. Aktuelle Beispiele – etwa zum Thüringer Richterwahlausschuss – zeigen, wie schnell die Funktionsfähigkeit der Justiz gefährdet werden kann, wenn auf diese Absicherung verzichtet wird.
Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages weist darauf hin, dass bislang keine bundeseinheitlich verbindlichen Qualitätsmaßstäbe für digitale Justizanwendungen existieren. Zwar verfolgen Bund und Länder ehrgeizige Ziele – etwa mit der Entwicklung einer bundeseinheitlichen Justizcloud. Doch selbst dieses Vorhaben ändert nichts an der grundlegenden Frage, nach welchen fachlichen und qualitativen Kriterien digitale Werkzeuge für die Justiz künftig ausgewählt und bewertet werden sollen.
Die Einführung objektiver Mindeststandards für die IT-Ausstattung der Justiz ist nicht nur mit Blick auf das Obstruktionspotenzial verfassungsfeindlicher Parteien erforderlich. Auch gegenwärtige Ausstattungsdefizite haben Gerichte und Staatsanwaltschaften teilweise bereits an den Rand der Funktionalität befördert. Die Entscheidung über die technische Ausstattung der Justiz bedarf daher eines geeigneten Kontrollmechanismus, der über die vorhandenen Mitbestimmungsverfahren deutlich hinausgeht.
"Justiz-Tech-TÜV"
Hier setzt das Modell eines Justiz-Tech-Standards an:
- Unabhängigkeit: Eine unabhängige Institution, die beispielsweise von einem Bundesministerium beauftragt wird, definiert dynamisch Mindeststandards.
- Marktbeobachtung: Die Stelle ist wissenschaftlich verankert und interdisziplinär besetzt, etwa durch die Anbindung an ein anerkanntes Forschungsinstitut. Sie analysiert technologische Entwicklungen und übersetzt diese in Anforderungen an die Justiz-IT.
- Verpflichtung: Der Bund, die Länder und ihre IT-Dienstleister werden gesetzlich verpflichtet, diese fortlaufend aktualisierten Standards bereitzustellen; die Software muss zertifizierte Anforderungen erfüllen.
Mehrwert für alle Seiten – Rechtsstaat und Verwaltung gewinnen
Ein solches Modell wäre mehr als ein Qualitätsinstrument der Justizdigitalisierung. Es würde die richterliche und justizielle Unabhängigkeit institutionell absichern, die Gewaltenteilung stärken und transparente Entscheidungsgrundlagen (gerade auch in Mitbestimmungsverfahren) schaffen. Zugleich böte es den Justizverwaltungen eine klare Orientierung und handfeste Argumente gegenüber Finanzministerien, wenn es um die Ausstattung der Gerichte geht. Am Ende profitieren alle: eine handlungsfähigere Exekutive, eine besser ausgestattete Rechtsprechung – und Bürgerinnen und Bürger wie Unternehmen, die auf einen funktionsfähigen Rechtsstaat angewiesen sind.
Es geht dabei um mehr als "nur" das Gleichgewicht zwischen den Staatsgewalten. Recht und Rechtsstaat sind nicht nur Garant von Freiheit, sondern auch Grundlage wirtschaftlicher Stabilität, die wiederum nötig ist für eine funktionsfähige, lebendige Demokratie.
Ein unabhängiger "Justiz-Tech-TÜV" wäre eine empirisch begründete Antwort auf messbare Defizite im justiziellen Alltag – und ein zentraler Baustein, um den Rechtsstaat in Zeiten digitaler Transformation tatsächlich zu schützen.
Zitiervorschlag
Sina Dörr: Wir brauchen einen Justiz-Tech-TÜV – und so könnte er aussehen. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196836)



