Dienststellenleitung muss Zuständigkeit selbst prüfen

Zitiervorschlag
Dienststellenleitung muss Zuständigkeit selbst prüfen. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204391)
Die Dienststellenleitung des BGH muss bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten selbst prüfen, welches Personalvertretungsgremium – Personalrat oder Richterrat – zuständig ist. Sie darf die Entscheidung nicht auf auf die Gremien abwälzen.
In einem Streit zwischen dem Personalrat und der Präsidentin des BGH hat das BVerwG die Beteiligungsrechte von Personalräten und Richterräten bei Angelegenheiten, die Richter und andere Gerichtsmitarbeiter gleichermaßen betreffen, präzisiert – und der bisherigen Praxis beim BGH, die Entscheidung über den Einsatz des erweiterten Personalrats den Gremien zu überlassen, einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 24.04.2026 – 5 P 4.24).
Bislang leitete die Dienststellenleitung – sprich die BGH-Präsidentin – Mitbestimmungsverfahren in Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch nichtrichterliche Beschäftigte betreffen, parallel gegenüber Personalrat und Richterrat ein. Beide Gremien sollten anschließend selbst entscheiden, ob eine gemeinsame Beschlussfassung im sogenannten erweiterten Personalrat erforderlich ist. Zudem beantragte die Dienststellenleitung bei beiden Gremien die Zustimmung zur jeweiligen Maßnahme.
Bei gemeinsamen Angelegenheiten muss erweiterter Personalrat zustimmen
Das BVerwG hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zwar müsse die BGH-Präsidentin sowohl Personalrat als auch Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme informieren. Gehe sie aber nach ihrer Prüfung davon aus, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 DRiG vorliegen, es sich also um eine gemeinsame Angelegenheit handelt, dürfe sie die Zustimmung ausschließlich beim erweiterten Personalrat beantragen. In diesem Gremium wirken neben den Mitgliedern des Personalrats auch entsandte Mitglieder des Richterrats mit.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus § 70 Abs. 2 BPersVG, dass die Dienststellenleitung den jeweils zuständigen Beteiligungspartner ermitteln und an diesen den Zustimmungsantrag richten muss. Die Verantwortung für die Zuständigkeitsprüfung könne nicht auf Personalrat und Richterrat verlagert werden. Dies gelte auch dann, wenn die beteiligten Gremien die Rechtsauffassung der Dienststelle später überprüfen und gegebenenfalls gerichtlich klären lassen können.
Zugleich stellt das BVerwG klar, dass gemeinsame Angelegenheiten nur dann vorliegen, wenn Richter und nichtrichterliche Beschäftigte gleichermaßen betroffen sind und eine einheitliche Regelung sachlich geboten ist. Wird hingegen der besondere verfassungsrechtliche Status der Richter berührt, greift § 53 DRiG nicht. In diesen Fällen sind Personalrat und Richterrat getrennt zu beteiligen und ihre jeweilige Zustimmung einzuholen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BverwG
- Beschluss vom 24.04.2026
- 5 P 4.24
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Dienststellenleitung muss Zuständigkeit selbst prüfen. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204391)



