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Keine Restriktionen für Uber & Co.

Weiter ohne Mindestpreis durch Köln

Ein Mann sitzt hinter dem Steuer eines Autos, auf dem Rücksitz sitzt eine Frau, die mit dem Handy telefoniert.
Sich günstig durch die Stadt kutschieren lassen - in Köln wieder möglich © Home-stock / Adobe Stock

Mietwagenfahrten mit Fahrer können in Köln vorerst weiterhin günstig angeboten werden, ohne dass die Anbieter oder Vermittler einen Mindestpreis berücksichtigen müssten. Das hat das VG Köln in einem Eilverfahren entschieden.

Das VG Köln hat den Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln vorerst auf Eis gelegt. Die zugrunde liegende Allgemeinverfügung der Stadt leide an handwerklichen Mängeln und sei voraussichtlich rechtswidrig, entschied das Gericht in einem Eilverfahren (Beschluss vom 24.07.2026 – 18 L 1226/26). Abzuwarten bleibt, wie die Stadt auf die Entscheidung reagiert. Eine Beschwerde wäre möglich.

Die Stadt Köln hat Mietwagenunternehmen per Allgemeinverfügung verpflichtet, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20% unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die beispielsweise bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unter diesen Mindestpreises fällt.

Hiergegen wandten sich zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße. Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zwar war der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens wegen Verfristung unzulässig, die Anträge eines zweiten und der Vermittlungsplattform hatten aber Erfolg.

Stadt überschritt Befugnisse gleich mehrfach

Als voraussichtlich rechtswidrig ordnete das Gericht die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ein. Fehlerhaft sei schon, dass der Oberbürgermeister entschieden habe, ohne den Rat zu beteiligen. Nach dem Gesetz habe der Stadtrat darüber zu entscheiden, ob ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden und wie dies konkret aussehen soll. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung, die der Oberbürgermeister nicht allein treffen dürfe.

Zudem habe die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt zu weit gefasst. Sie habe dieses auf den für den Taxenverkehr geltenden sogenannten Pflichtfahrbereich erstreckt. Da dieser über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, sei die Stadt hierzu nicht befugt gewesen. Das Personenbeförderungsgesetz beschränke den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterschieden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, merkt das VG Köln an. Auch deshalb habe die Stadt den taxispezifischen Pflichtfahrbereich nicht einfach übertragen dürfen.

Rechtsanwältin Henrike Schulte, Partnerin in der Kanzlei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, die die Mietwagenunternehmen und den Vermittler Bolt in dem Verfahren gegen die Stadt Köln gemeinsam mit einem Kollegen vertreten hat, merkte gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT an, dass die Allgemeinverfügung bereits an Zuständigkeitsfehlern litt. Deshalb seien zentrale Fragen, etwa die unionsrechtliche Vereinbarkeit, gar nicht erst diskutiert worden. Dass dies auch im Fall der Stadt Essen so gewesen sei, zeige, dass der Erlass einer solchen Allgemeinverfügung nach § 51a Abs. 1 PBefG "auch formal keinesfalls so trivial ist, wie viele Städte meinen". Laut Schulte läuft derzeit noch ein weiteres Verfahren in München zu der Thematik.