Von den Kolonien bis zum BVerfG

Zitiervorschlag
Michael Dollmann: Von den Kolonien bis zum BVerfG. beck-aktuell, 03.07.2026 (abgerufen am: 04.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201311)
Was wird nach Trump noch von den USA übrig sein? Hinter dieser Sorge verschwinden zum 250. Geburtstag des Landes oft die Errungenschaften der 1789 in Kraft getretenen Verfassung und des Supreme Court, von denen auch das BVerfG profitierte.
Am 4. Juli feiern die USA ihren 250. Geburtstag. An diesem Tag wurde im Jahr 1776 die Unabhängigkeitserklärung durch den Kontinentalkongress ratifiziert. Es war das erste offizielle Dokument, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika erwähnt wurden und löste die Kolonien von Großbritannien (wobei die beiden Seiten bereits seit dem Vorjahr aufeinander schossen).
Rechtlich hatte das Gebilde noch nicht die Gestalt der USA von heute. Grundprinzip des Zusammenschlusses war die Souveränität der Einzelstaaten. Als gemeinsame Institution der Bundesstaaten gab es nur den Kontinentalkongress, der auch nach Inkrafttreten der Konföderationsartikel 1781 unter dem Namen Konföderationskongress eine sehr schwache Stellung hatte. Das war gewollt, da Sorgen bestanden, eine starke Regierung könne die Freiheit der Einzelstaaten und ihrer Bürger einschränken.
Recht bald setzte sich jedoch die Erkenntnis durch, dass eine starke Regierung notwendig war, was zur noch heute gültigen Verfassung führte. In deren Artikel III wurde der Supreme Court geschaffen ("The judicial Power of the United States, shall be vested in one Supreme Court…"). Als Verfassungsgericht nach Art des BVerfG war er nicht konzipiert. Gleichwohl entwickelte er sich zum Hüter der Verfassung und beeinflusste damit die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit weltweit maßgeblich.
Marbury gegen Madison
Diese Entwicklung ist mit der Entscheidung im Fall Marbury gegen Madison aus dem Jahr 1803 verknüpft. Sie etablierte das Recht des Supreme Court, Gesetze an der Verfassung zu messen und schuf damit die konkrete Normenkontrolle nach heutigem Verständnis (judicial review). Nebenbei vermied das Gericht um Chief Justice John Marshall auch noch eine Verfassungskrise.
Bei der Wahl 1800 hatten die bisher regierenden Föderalisten das Weiße Haus und die Mehrheit im Kongress verloren. Kurz vor Amtsantritt des neuen Präsidenten änderte der scheidende Kongress noch die Gerichtsverfassung und schuf eine Reihe neuer Bundesgerichte, die der bisherige Präsident John Adams prompt mit Parteigängern besetzte. Der Außenminister des neuen Präsidenten Thomas Jefferson, James Madison, weigerte sich, eine Reihe der Ernennungen anzuerkennen, da Chief Justice John Marshall (noch in seiner Eigenschaft als Minister der Vorgängerregierung) sie nicht rechtzeitig hatte zustellen können.
Der für den District of Columbia als Friedensrichter eingesetzte William Marbury verlangte daraufhin vom Supreme Court eine Einstweilige Anordnung an die Regierung, ihm seine Bestellungsurkunde zu übergeben (writ of mandamus). Das brachte den Supreme Court in ein politisches Dilemma. Hätte es Madison zur Herausgabe gezwungen, hätte dieser die Anweisung vermutlich ignoriert, was die Autorität des Gerichts untergraben hätte. Hätte das Gericht Marbury abgewiesen, hätte es seine Pflicht als Hüter der Gesetze verletzt.
Ein Dilemma erschafft die Normenkontrolle
Der Supreme Court fand einen Weg: Marshall drehte die auch schon damals übliche Prüfungsreihenfolge um und beantwortete die (politisch heikleren) Fragen der Begründetheit zuerst. Demnach hatte Marbury einen Anspruch auf seine Urkunde; bis auf die verzögerte Zustellung habe die frühere Regierung somit korrekt gehandelt und ihre Nachfolger unrechtmäßig. Die zweite von ihm gestellte Frage, ob es für jedes Recht auch ein Rechtsmittel zu seinem Schutz geben müsse ("2. If he has a right, and that right has been violated, do the laws of his country afford him a remedy?"), bejahte er eindeutig ("The very essence of civil liberty certainly consists in the right of every individual to claim the protection of the laws whenever he receives an injury.").
Den damit eingeschlagenen Konfrontationskurs zur Regierung von Thomas Jefferson, der gerade aufgrund der Doppelrolle Marshalls als früherer Minister und jetziger Richter viel Sprengstoff hätte bieten können, umging der Supreme Court auf der Ebene der Zulässigkeit, indem er sich für unzuständig erklärte, Marbury hier zu seinem Recht zu verhelfen.
In seinem Antrag hatte dieser die erstinstanzliche Zuständigkeit des obersten Gerichts auf ein Gesetz gestützt (Judiciary Act of 1789), mit dem der Kongress die Zuständigkeiten des Supreme Court ausgeweitet hatte. Marshall erklärte jedoch, dass dieses Gesetz gegen Art. III der Verfassung verstoße und nichtig sei. Einfache Gesetze könnten nicht über der Verfassung stehen, ansonsten seien alle geschriebenen Verfassungen „absurde Versuche des Volkes“ ("absurd attempts on the part of the people") etwas zu begrenzen, was nicht begrenzt werden könne.
Wenn solche Gesetze daher kein Recht seien, könnten sie auch Gerichte nicht binden, da Gerichte zuerst der Verfassung unterworfen seien. Damit etablierte er das Recht der Justiz, einfache Gesetze an der Verfassung zu messen.
Die Paulskirchenverfassung
Großen Einfluss hatte der Supreme Court auf die in Deutschland geplante Einführung eines Reichsgerichts durch die Paulskirchenverfassung (FRV). In den Beratungen hatte der Rechtswissenschaftler Carl Mittermaier es geradezu hymnisch gepriesen: "Was ist es, was als Zierde der amerikanischen Verfassung angesehen wird? Das Oberste Gericht. Es ist das einzige Mittel, wodurch die Unbestimmtheiten, die in der Verfassung sind, behoben und die Lücken ausgefüllt werden, das einzige Mittel, wodurch die notwendige Fortbildung bewirkt werden kann. Lesen Sie die amerikanische Verfassung, wie man es gewohnt ist, in schlechten Übersetzungen, und vergleichen Sie sie mit dem, was sie wirklich im Leben ist, so werden Sie sehen, sie verdankt ihr Leben, ihre Kraft, die Sicherheit der Bestimmungen über Einzelheiten den Entscheidungen des Bundesgerichts."
In § 126 FRV fanden sich dementsprechend unter anderem typisch verfassungsgerichtliche Zuständigkeiten, so auch in § 126 g FRV "Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte."
Das BVerfG
Rund 100 Jahre später sollte als Lehre aus der NS-Zeit auch die Bundesrepublik durch ein Verfassungsgericht abgesichert werden. In der 2. Sitzung des Parlamentarischen Rats erwähnte der Abgeordnete Süsterhenn in diesem Zusammenhang den Supreme Court direkt: "Der von uns geforderte Verfassungsgerichtshof soll auch das Recht haben zu prüfen, ob ein Gesetz seinem Inhalt nach dem Geist und den naturrechtlichen, menschenrechtlichen Grundlagen der Verfassung entspricht, wie dies z.B. beim Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten der Fall ist, welcher über den Willen des Gesetzgebers hinaus zum Hüter der Verfassung, zum Wahrer des Naturrechts und zum verkörperten Gewissen der Volksgesamtheit geworden ist." Er verwies auch auf ein Zitat des späteren Bundeskanzlers Adenauer, der gesagt hatte: "Es gibt nicht nur eine Diktatur des einzelnen, es kann auch eine Diktatur einer parlamentarischen Mehrheit geben. Und davor wollen wir einen Schutz haben in der Form des Staatsgerichtshofs". (Eine Aussage, die Adenauer Jahre später nach einer Urteilsschelte in Richtung BVerfG noch von der Opposition im Bundestag vorgehalten wurde.)
In einem Beitrag für die NJW wertete der Staatsrechtler Heinrich Wilms 1999 die im Fall Marbury gegen Madison etablierte Überprüfung von Gesetzen als „entscheidende Leitidee“ des Parlamentarischen Rats bei der Gestaltung des BVerfG. Während das werdende Verfassungsgericht damit in einer Rechtstradition stand, die ihren Ursprung beim Supreme Court hatte, folgten die Abgeordneten beim Aufbau des Gerichts eigenen Wegen.
So entschied man sich bewusst gegen ein oberstes Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit, während der Supreme Court ein Revisionsgericht ist, das in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Fragen klärt. Auch kam das beim Supreme Court bestehende Annahmeverfahren (writ of certiorari), das § 127 der Paulskirchenverfassung für das Reichsgericht übernommen hatte, erst nachträglich und mit eigenen Merkmalen aufgrund der Überlastung der Senate ins Gesetz.
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Michael Dollmann: Von den Kolonien bis zum BVerfG. beck-aktuell, 03.07.2026 (abgerufen am: 04.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201311)




