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Neue Redeker-Biografie

"Wie dünn die Decke ist, auf der wir Juristen uns bewegen"

Bild aus dem Gerichtssaal bei der Urteilsverkündung in den Nürnberger Prozessen gegen die NS-Juristen
Der ehemalige Referent des Reichsjustizsministers in Strafverfolgungsfragen, Günther Joel, während seines Urteilsspruchs. Im Prozes gegen die 14 Nazi-Juristen sprach der Vorsitzende Richter James T. Brand am 4. Dezember 1947 kein einziges Todesurteil aus. © picture-alliance / dpa | dpa

Konrad Redeker war nicht nur einer der bedeutendsten Anwälte der Bonner Republik, sondern auch einer der wichtigsten Impulsgeber für die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, wie eine kürzlich erschienene Biografie zeigt. Sebastian Felz hat sie gelesen.

Vor 60 Jahren wurde vergangenheitspolitische Rechtsgeschichte geschrieben – auf einem Juristentag. Während des Essener Juristentages 1966 fand eine in jeder Hinsicht besondere Veranstaltung statt. Unter dem Titel "Probleme der Verfolgung und Ahndung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen" wurden – gegen große Widerstände – erstmalig im Rahmen eines Deutschen Juristentages die Verbrechen des NS-Staates, die Mitverantwortung der NS-Justiz und die unzureichende Ahndung der Verbrechen durch die bundesrepublikanische Justiz thematisiert. 

Eine wichtige Rolle spielte dabei auch ein junger Bonner Rechtsanwalt namens Konrad Redeker, dessen vergangenheitspolitisches Engagement – neben vielen weiteren Facetten – die neu erschienene Biografie von Patrick Hoferer nun nachzeichnet.

Hochkarätige Juristen auf der Königsteiner Klausurtagung

Zur Vorbereitung dieser Sonderveranstaltung hatten sich im Frühjahr 1966 auf der Königsteiner Klausurtagung Staatsanwälte wie Fritz Bauer, Strafrechtsprofessoren wie Claus Roxin sowie Historiker, Rechtsanwälte und Ministerialbeamte zum Problem der schleichenden juristischen Aufarbeitung von NS-Gewaltverbrechen sowie deren milden Aburteilung ausgetauscht. Es ging im Detail um die Fragen der rechtlichen Bedeutung von "Führerbefehlen", die Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB, die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die mögliche Rechtfertigung durch den Befehlsnotstand sowie Irrtums- und Schuldprobleme. 

Der Präsident des Deutschen Juristentages, der Staatsrechtler Ernst Friesenhahn (Bonn), setzte mit der BGH-Richterin Gerda Krüger-Nieland durch, dass die Entschließung der Königsteiner Tagung auf einer Sonderveranstaltung am Nachmittag des Eröffnungstages vorgestellt wurde. Die Idee dazu stammte von der Staatsanwältin Barbara Just-Dahlmann und dem Richter Helmut Just. Die Resonanz war gewaltig: 800 Juristinnen und Juristen quetschten sich in den überfüllten Sitzungssaal. 

NS-Täter waren für Redeker keine gewöhnlichen Mörder

Auch der junge Bonner Rechtsanwalt Konrad Redeker meldete sich mit einem Referat zur Frage von "Individualschuld und Mitverantwortung von Staat und Gesellschaft" zu Wort. Er stellte die Frage, ob es einen Unterschied zwischen einem NS-Gewaltverbrecher und einem "Mörder im landläufigen Sinne" der Gegenwart gebe. Ja, fand er, und beschrieb folgenden Unterschied: Ein Mörder im Jahr 1966 handele mit seiner Tat nicht nur gegen die Rechtsordnung, sondern auch gegen den Staat, seine Rechtsordnung und die gesellschaftliche Werte. Er stelle sich außerhalb des Rechts, aber auch außerhalb von Staat und Gesellschaft. 

Der NS-Täter, soweit es sich nicht um einen Exzesstäter gehandelt habe, habe im "Dritten Reich" annehmen können, dass er mit seiner Tat nicht gegen gesellschaftliche und staatliche Rechts- und Wertvorgabe verstoße – nein, im Gegenteil, sogar mit ihnen konform gehe – wie Redeker dann anhand der NS-Gesetzgebung, der damaligen Rechtsprechung und sowie Rechtswissenschaft eindrücklich nachwies. 

NS-Mörder gingen konform mit Recht- und Wertvorstellungen des "Dritten Reiches"

Wer war Konrad Redeker? Er stammte – wie Hoferer in seiner Biografie über den Bonner Juristen erzählt – von westfälisch-katholischen Honoratioren, preußisch-evangelischen Adligen und jüdisch-assimilierten Juristen ab. Sein Vater war Werksarzt bei Thyssen, später Medizinalrat in Berlin. Konrad Redeker – ein sehr begabter Musiker (Berufswunsch Organist) – wurde im September 1941 in Hitlers Armee einberufen. Im Oktober 1944 wurde er durch MG-Feuer an den Beinen schwer verwundet und geriet auf einem Lazarettschiff in britische Kriegsgefangenschaft, was ihm das Leben rettete, da die Briten über Penicillin verfügten. 

Die Internierung führte ihn auch zur Rechtswissenschaft, da die Briten den Deutschen erlaubten, vorlesungsähnliche Vorträge in "Lageruniversitäten" durchzuführen. Nach seiner Rückkehr begann Redeker folglich ein Jurastudium in Hamburg ("Alle saßen in Soldatenmänteln, ohne Abzeichen") und absolvierte später das Referendariat in Bonn. Im Sommer 1954 schloss sich Redeker mit dem Strafrechtler Hans Dahs zur heute noch bekannten Sozietät Redeker Sellner Dahs (ehem. Redeker & Dahs) zusammen.

Redeker glaubte zunächst an die Standhaftigkeit der Nazi-Justiz

Während Redekers Sozius Dahs neben NS-Prozessen (z.B. Vertriebenenminister Theodor Oberländer und das Massaker von Lemberg) vor allem in politischen Affären der jungen Bundesrepublik (Schmeißer- oder Leihwagen-Affäre) strafrechtlich verteidigte, wurde der Prozess um die Pensionsansprüche des ehemaligen Staatssekretärs im Reichsjustizministerium, Franz Schlegelberger, für Redeker auch ein persönlicher Wandlungsprozess – nämlich seine Distanzierung vom Glauben an eine vermeintlich integer gebliebene Justiz im NS-Staat. 

Redekers Einstellung war damals Zeitgeist. Das Standardwerk des Bonner Landgerichtsdirektors Hubert Schorn von 1959 beschrieb die NS-Justiz, so erinnerte sich Redeker, als "heile Welt inmitten des Nazireichs". Eine vertiefte Auseinandersetzung führte bei ihm, wie Hoferer nun ausführlich zeigt, jedoch zu einem Umdenken ("Ich musste Rechtsgeschichte aus der Zeit von 1933 bis 1945 lernen. Das Ergebnis war […] schrecklich. Wie dünn die Decke ist, auf der wir Juristen uns bewegen"). 

Der langjährige Staatssekretär im Reichsjustizministerium (RJM) Franz Schlegelberger, der dem Ministerium 1941/1942 sogar vorgestanden hatte, klagte gegen das Land Schleswig-Holstein, da der damalige Finanzminister gemäß § 3 S. 1 Nr. 3a des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen" Schlegelbergers Verhalten im "Dritten Reich" als Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit bzw. die Menschlichkeit einstufte. Das VG Schleswig konnte bei Schlegelberger allerdings keinen Vorsatz zum pflichtwidrigen Handeln erkennen. Zum Vorsatznachweis genüge die bloße Wiedergabe der Feststellungen des Nürnberger Juristenprozesses nicht aus. 

Nun wurde der Bonner Rechtsanwalt durch das Land Schleswig-Holstein mandatiert. Redeker reiste daraufhin nach München zum Institut für Zeitgeschichte und zum Bundesarchiv in Koblenz, um in der Berufungsinstanz einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag liefern zu können. Auf fast 100 Seiten listete er die Eingriffe Schlegelbergers in die Justiz, die Mitwirkung an den Euthanasiemorden, der Polenstrafrechtsverordnung, dem Holocaust oder dem Nacht-und-Nebel-Erlass auf. Redeker brachte alle diese Vorwürfe auf den Punkt: "Ein amtierender Reichsminister der Justiz kann nicht einen Tag lang im Amt bleiben, wenn er erfährt, dass unter Mitwirkung des RJM die Tötung von Millionen von Menschen vorbereitet wird." Das OVG Lüneburg folgte den Ausführungen Redekers größtenteils. Das BVerwG musste die Revision Schlegelbergers jedoch nicht entscheiden, da sich beide Parteien auf einen Vergleich einigten: Schlegelberger verzichtete auf seine Beamtenpension, erhielt aber (mit Zuschlag) eine Rentenzahlung aus der Angestelltenversicherung. Das Verfahren in Schleswig-Holstein erhielt – im Gegensatz zu Redekers nächstem vergangenheitspolitischem Vorstoß in der NJW – allerdings wenig Aufmerksamkeit.

Tabubruch in der NJW

1964 erschien unter dem Titel “Die Bewältigung der Vergangenheit als Aufgabe der Justiz” in der NJW eine Abrechnung Redekers mit der NS-Justiz und der NS-Rechtswissenschaft. Es ging ihm um die Frage, ob ein "Führerbefehl" eine Rechtsgrundlage für die Ermordung von Menschen sein könnte. Redeker zeigt anhand des "Gesetzes über Maßnahmen der Staatsnotwehr" vom 3. Juli 1934 sowie anhand des geheimen "Euthanasiebefehls" Hitlers vom 1. September 1939, dass das Reichsjustizministerium diese Suspendierungen des Tötungsverbotes anerkannt hatte. Aber nicht nur die Ministerialen, auch die Staats- und Verwaltungslehrer wie Theodor Maunz oder Ernst Rudolf Huber schrieben wortreich von der Legitimation des "Führerbefehls". 

Willkür- und Mordbefehle habe es immer gegeben, aber die europäische Entwicklung zum Rechtsstaat habe dazu geführt, dass diese Mordbefehle mit legalistischer Patina durch Ministerialbeamte und Professoren überzogen werden mussten, führte Redeker aus. Dies habe es für "den zwanzigjährigen Polizeiangehörigen" und für die Ärzte in Heilanstalten erschwert, zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die Staatsführung Verbrechen befehle. Im Anschluss an das OVG Lüneburg im Fall "Schlegelberger" ging Redeker davon aus, dass sich "Führerbefehle" oder NS-(Un-)Recht wie die Polenstrafrechtsverordnung an dem Begriffspaar "Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit" messen lassen müssten. Grundrechte, Rechtsschutz, Gleichbehandlung und Gesetzmäßigkeit seien die Maßstäbe, die Recht von Unrecht schieden. Die gerichtlichen Verfahren über die NS-Vergangenheit sollten "Ausgangspunkt der Selbstbefragung" werden, denn die "Perversion des Rechts" sei nicht ausschließlich das "Werk rechtsblinder Fanatiker wie Freisler und Thierack" gewesen. Auch wenn nach Erscheinen des Tabubruchs (Ulrich Karpenstein) in der NJW Theodor Maunz als bayerischer Kultusminister zurücktrat, bleibt die Aufforderung Redekers, die "Besinnung auf die Grundlagen des Rechts", weiterhin eine Aufgabe aller Juristinnen und Juristen.

Redeker: der Anwalt der Bonner Republik

Konrad Redeker schrieb auch in anderen Feldern der Bonner Republik Rechtsgeschichte, wie Hoferer anschaulich erzählt. Er stellte die Ehre von General Günter Kießling wieder her, der wegen ehrenrühriger Gerüchte über seine Homosexualität Anfang der 1980er-Jahre aus der Bundeswehr entlassen worden war. Redeker vertrat in der "Flick-Affäre" zunächst den Steuerfahnder Klaus Förster, der die illegale Parteienfinanzierung verfolgt hatte, später stand er dann als Rechtsbeistand auf Seiten der Bundesregierung. Vor dem BVerfG vertrat er die Bundesregierung in einer Vielzahl von Verfahren, von denen Hoferer die Reform der Mitbestimmung (BVerfGE 50, 290) und die Reform der Ehescheidung (BVerfGE 53, 224) näher darstellt. Weitere Ämter und Engagements im Deutschen Anwaltsverein, im Deutschen Juristentag, in der Bonner juristischen Fakultät oder in der NJW beschreibt Hoferer genauso wie den bescheidenen und sehr kunstinteressierten privaten Redeker. 

Als Redeker vom damaligen nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Johannes Rau das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse verliehen bekam, schrieb er in seinen Lebenserinnerungen: "Ich habe es nie getragen, weil ich von Orden nicht viel halte. Ich konnte es naturgemäß aber nicht ablehnen". Patrick Hoferer portraitiert Konrad Redeker als nüchtern, sachlich "und ohne zierenden Schnörkel". Für Hoferers Buch gilt auch, was Konrad Redeker in seinem letzten NJW-Aufsatz 2010 über die damals erschiene Anwaltsgeschichte ("Sechs Jahrzehnte Anwaltsgeschichte im Spiegel der Zeit") von Felix Busse schrieb: "Das Buch ist, wie schon die Aufzählung zeigt, umfangreich. Aber die volle Lektüre lohnt sich."

Patrick Hoferer, Der Anwalt als Impulsgeber. Konrad Redeker (1923 – 2013) im Spiegel seiner Zeit. München 2026. Münchener Anwaltverein, 365 S., broschiert, 978-3000854439, 39 €.