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OLG Celle

Darlegungs- und Beweislast für Notwendigkeit der Kosten für Ausdrucke beim Verteidiger

Parken in Pink

RVG §§ 2 II, 33, 46 I, 56 II Bei der Beantragung von Aufwendungen nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke auf Datenträger überlassener Gerichtsakten bei dem Rechtsanwalt. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Beschluss vom 28. November 2011 - 1 Ws 415-418/11 - NJW 2012, 1671). (Leitsatz des Gerichts) OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2015 - 1 Ws 518/15, BeckRS 2016, 03778

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 05/2016 vom 10.03.2016

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Sachverhalt

Die Verteidigerin hat im Verfahren vor dem LG ein auf einem Datenträger gespeichertes Aktendoppel erhalten. Aus diesem hat sie Ausdrucke gefertigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem ihr die beantragen 175 EURO als Auslagen für Ausdrucke nicht festgesetzt wurden, wendete sie sich mit der Erinnerung. Diese ist vom LG zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Verteidigerin „weitere" Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Das Verfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen worden.

Rechtliche Wertung

Die Beschwerde sei zulässig. Zwar sei der Beschwerdewert nach §§ 56 II, 33 III 1 RVG nicht erreicht. Die Beschwerde sei aber dennoch statthaft, weil das LG sie zugelassen habe (§§ 56 II, 33 III 2 RVG). Dem stehe nicht entgegen, dass das LG in seiner Entscheidung die „weitere" Beschwerde gemäß §§ 56 II, 33 VI RVG zugelassen hat, obwohl es selbst nicht als Beschwerdegericht, sondern als Gericht des Rechtszuges, in dem die Festsetzung erfolgt sei, über eine Erinnerung entschieden habe. Es sei eindeutig erkennbar, dass das LG die Anfechtung seiner eigenen Entscheidung zulassen wollte. Auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach §§ 56 II, 33 III 3 RVG sei gewahrt.

Die Beschwerde habe aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG habe aus zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen greife nicht durch. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG erhalte der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ausdrucke aus Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sei. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ausdrucke komme es nicht auf die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin oder darauf an, ob in ihrer Kanzlei eine elektronische Aktenbearbeitung üblich sei oder nicht. Vielmehr sei auf die objektive Sicht eines verständigen sachkundigen Dritten abzustellen. Dabei bestehe zwar ein gewisser Ermessenspielraum; andererseits sei der allgemeine Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung zu beachten. Soweit der Senat in seiner vorgenannten Entscheidung aus der allgemein anerkannten Beweislastverteilung nach § 46 I RVG gefolgert habe, dass auch bei der Anwendung von Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG die Staatskasse darlegen und beweisen müsse, dass die Aufwendungen nicht notwendig seien, halte er hieran nicht mehr fest. Da das Vergütungsverzeichnis nach § 2 II 1 RVG als Anlage zum RVG ausgestaltet worden sei, seien seine Reglungen Bestandteil des Gesetzes. Deshalb habe in der hier zu beurteilenden Frage die speziellere Regelung in Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG Vorrang. Diese weise aber die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke dem zu, der hierfür Aufwendungen geltend mache, also dem Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführerin sei vom LG ein auf einem Datenträger gespeichertes Aktendoppel überlassen worden, aus dem dann die Ausdrucke erfolgt seien. Ob es in derartigen Fällen überhaupt noch geboten sein könne, Ausdrucke anzufertigen, oder ob infolge der Überlassung der Datenträger nicht mehr als Gerichtsakte im Sinne von Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG, sondern als Handakte des Rechtsanwalts anzusehen ist, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung. Denn es sei hier weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Ausdrucken von Teilen oder der gesamten Akte notwendig war.

Praxishinweis

In der Vergangenheit sind immer mehr Obergerichte dazu übergegangen, die Auslagenerstattung für Aktenausdrucke aus digital zur Verfügung gestellten Akten zu beschränken und deren Notwendigkeit überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 20465; OLG Rostock BeckRS 2014, 16351; KG BeckRS 2015, 20947 mAnm Krug FD-StrafR 2016, 375027). In der Regel erfolgt eine Akteneinsicht dann digital, wenn die Akten und damit das Verfahren besonders umfangreich sind. Für einen in solchen Umfangsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordneten Anwalt stehen die Gebühren selten im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Arbeit. Die Erstattung der Kopierkosten kann in der Praxis teilweise als Ausgleich dieses Missverhältnisses angesehen werden. Der dadurch entstehenden finanziellen Belastung versuchen die Gerichte nun mit der oben dargestellten Beweislastumkehr entgegenzuwirken. Das führt dazu, dass Verteidiger damit rechnen müssen, dass ihnen sogar tatsächlich aufgewendete Kopierkosten nicht ersetzt werden, weil das Gericht entscheiden kann, dass diese Ausdrucke aus der „objektiven Sicht eines verständigen sachkundigen Dritten" nicht notwendig gewesen seien. Wie in Verfahren mit mehreren tausend Seiten Aktenumfang eine zweckmäßige Begründung des Ausdruckes aussehen soll ohne durch den durch sie verursachten Arbeitsaufwand den Kostenerstattungsanspruch zu konterkarieren, bleibt dabei offen. Hilfreich wären feste Regelungen, die der Verteidigung vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtsprechung ermöglichen, bei bestimmten Aktenteilen oder bspw. einer Quote des Gesamtumfangs von einer Kostenerstattung sicher ausgehen zu dürfen. Außerdem sollte der bei Umfangsverfahren deutlich erhöhte Arbeitsaufwand mit der Erhöhung der Grundgebühr für die Einarbeitung während des Ermittlungsverfahrens einhergehen. Eine entsprechende und zu begrüßende Entscheidung hat das OLG Düsseldorf jüngst getroffen (BeckRS 2015, 18219 mAnm Krug FD-StrafR 2015, 373764).