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OLG Hamm

Stundensätze von 250 bis 300 EUR können übliche anwaltliche Vergütung sein

Codiertes Recht

RVG §§ 3a, 34; BGB §§ 611, 612, 675 Die Nichteinhaltung der gebotenen Form bei einer Stundenlohnvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung insgesamt. Sie hat lediglich zur Folge, dass die zu fordernde Vergütung für eine die rein interne Beratung überschreitende Tätigkeit sich grundsätzlich auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Soweit als Tätigkeit nur eine interne Beratung im Sinne von § 34 I 1 BGB vorliegt, der Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung zwischen den Parteien aber streitig ist, ist eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis als übliche Vergütung im Sinne von § 34 I 2 RVG iVm § 612 II BGB anzusehen. (Leitsatz des Verfassers) OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015 - 28 U 189/13, BeckRS 2015, 16181

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 21/2015 vom 14.10.2015

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Sachverhalt

Die klagende Partnerschaft nahm ihre ehemalige Mandantin auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Die Klägerin vertrat die Beklagte seit 2006 regelmäßig in verschiedenen Angelegenheiten. Von 2006 bis Ende 2008 wurde die Beratungstätigkeit der Klägerin nach deren unbestrittener Darstellung pauschal abgerechnet. Für ab Januar 2009 erbrachte Beratungsleistungen rechnete die Klägerin Praxis stundenweise ab, wobei sie einen Stundenlohn von 275 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Ob diese Verfahrensweise auf einer mündlichen Absprache zwischen den Parteien beruhte, ist streitig. Jedenfalls wurden die die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2009 betreffenden, auf Stundenlohnbasis erstellten Rechnungen von der Beklagten anstandslos bezahlt. In der Folgezeit war die Klägerin für die Beklagte in verschiedenen Angelegenheiten teils im Wege der Geschäftstätigkeit, teils im Wege interner Beratung tätig. Die Klägerin rechnete ihre Tätigkeit für den Zeitraum ab Januar 2010 zunächst rein nach Zeitaufwand ab. Die Gesamtsumme belief sich auf 40.983EUR. Da keine Zahlung erfolgte, erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Zahlung von 40.983 EUR nebst Zinsen forderte. Nachdem die Beklagte rügte, dass eine wirksame Honorarvereinbarung schon mangels Schriftform nicht vorliege und Anwaltsgebühren allenfalls auf der Basis der Vorschriften des RVG verlangt werden könnten, insoweit nicht abgerechnet seien, stützte die Klägerin hilfsweise ihre Forderung auf eine Abrechnung gemäß RVG. Das LG gab der Klage nur iHv 32.718 EUR statt. Beide Parteien legten Berufung ein. In der Hauptsache hatte nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.

Rechtlicht Wertung

Die Klägerin habe ab Januar 2010 in den von ihr in der Replik konkretisierten einzelnen Angelegenheiten anwaltliche Leistungen erbracht, für die sie grundsätzlich eine Vergütung verlangen könne. Wie das LG zu Recht festgestellt habe, könne die Klägerin sich allerdings nicht ohne weiteres auf die nach ihrer bestrittenen Darstellung im Januar 2009 getroffene Honorarvereinbarung als Grundlage für die Abrechnung ihrer Gebühren stützen. Denn § 3a I 1 RVG sehe vor, dass anwaltliche Honorarvereinbarungen grundsätzlich der Textform bedürfen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn eine reine Beratungs- Gutachten- oder Mediatorentätigkeit gemäß § 34 RVG Gegenstand der Honorarvereinbarung sei, § 3a I 4 RVG. Weil die nach Darstellung der Klägerin im Januar 2009 getroffene Stundenlohnvereinbarung sich nicht nur auf reine Beratung, sondern unterschiedslos auf sämtliche nachfolgende Tätigkeiten der Klägerin beziehen sollte und lediglich mündlich getroffen worden sein soll, entspreche sie nicht der Formvorschrift des § 3a I 1 RVG.

Die Nichteinhaltung der gebotenen Form führe allerdings nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung insgesamt. Sie habe lediglich zur Folge, dass die von der Klägerin zu fordernde Vergütung für ihre (eine rein interne Beratung überschreitende) Tätigkeit sich grds. auf die ihr nach dem Gesetz für die Angelegenheit zustehende Gebühr beschränke. Wenn die gesetzlich geschuldete Gebühr die auf der Grundlage der behaupteten Honorarvereinbarung geforderte Vergütung überschreite, dann könne maximal diese verlangt werden, denn der Anwalt, der eine erkennbar formunwirksame Honorarvereinbarung treffe, solle aus der für ihn vermeidbaren Nichteinhaltung der Formvorschriften keine materielle Vorteilen ziehen dürfen.

Nach dieser Maßgabe gelte im Streitfalle, dass die Klägerin für die einzelnen von ihr in der Replik konkretisierten Angelegenheiten, die sich nicht auf eine reine Beratungstätigkeit beschränkten, grds. ein Honorar iHd gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 13, 14 RVG iVm den einschlägigen Ziffern des Vergütungsverzeichnisses verlangen könne. Der Höhe nach sei ihre Forderung allerdings auf das Honorar beschränkt, dass sie auf der Basis der von ihr behaupteten Honorarvereinbarung für die einzelnen Angelegenheiten berechnet habe, denn diese unterschreite vielfach die gesetzlichen Gebühren.

Soweit die Klägerin die Beklagte nur intern im Sinne von § 34 I 1 BGB beraten habe und eine Abrechnung nach §§ 13, 14 RVG iVm VV 2300 RVG deshalb nicht in Betracht komme, habe die Klägerin ohne weiteres hingegen nach Stundenlohn abrechnen dürfen. Insoweit sei das berechnete Honorar unabhängig davon, ob die von der Klägerin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Stundenlohnvereinbarung im Jahr 2009 tatsächlich getroffen worden sei, jedenfalls als üblich anzusehen, § 34 I 2 RVG iVm § 612 BGB.

Die für eine Anwaltstätigkeit übliche Vergütung entspreche dem, was am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Gewerben für entsprechende Dienstleistungen gezahlt zu werden pflege. Herangezogen für die Bewertung dürften die in § 14 I, IV RVG aufgeführten Kriterien. Die Rechtsanwaltskammer und ihr nachfolgend das LG hätten ihrer Einschätzung diese Kriterien zugrunde gelegt. Die Anwaltskammer habe ferner auf im Einzelnen dargelegte Erfahrungswerte zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände in Ansehung der Ausrichtung, Größe und Spezialisierung der Kanzlei der Klägerin habe der Senat auch – unter Einbeziehung eigener Verfahrenswerte aus ähnlich gelagerten Streitfällen – keine Bedenken, den Stundensatz zwischen 250 bis 300 EUR netto für die Tätigkeit der Klägerin als angemessen und üblich anzusehen.

Eine Abrechnung der einzelnen Angelegenheiten auf der vorgenannten Grundlage führe zu einem Gesamthonorar der Klägerin von 36.230 EUR; davon habe das Landgericht 32.718 EUR zuerkannt, die Berufung der Klägerin habe folglich iHv 3.512 EUR Erfolg.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Hamm betrifft den sehr praxisrelevanten Fall, dass für die anwaltliche Beratungs- und Geschäftstätigkeit eine Vergütungsabrede getroffen wird, die allerdings das Textformerfordernis des § 3a I 1 RVG für Vergütungsvereinbarungen nicht einhält. Zutreffend hat das OLG herausgearbeitet, dass eine solche Vereinbarung zumindest für die anwaltlichen Tätigkeiten, die sich auf reine Beratungstätigkeit beschränken, als Gebührenvereinbarung nach § 34 I 1 RVG wirksam ist. Wichtig ist auch, dass in dem Fall, dass sich der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nicht nachweisen lässt, das OLG Hamm als übliche Vergütung iSv § 34 I 2 RVG die Vereinbarung eines Zeithonorars angesehen hat, wobei es im konkreten Fall keine Bedenken gegen einen Stundensatz von 275 EUR netto hatte.