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DAV begrüßt Regierungsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Ein Etappenziel ist erreicht

Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, den das Bundeskabinett am 10.06.2015 beschlossen hat, sichere die Einheit der Anwaltschaft, freut sich der Deutsche Anwaltverein (DAV). Der Gesetzgeber erkenne damit an, dass Syndikusanwälte integraler Bestandteil eines einheitlichen Anwaltsberufs sind und von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.

Entwurf sieht einheitliche Berufsbezeichnung vor

«Mit dem Regierungsentwurf wird die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte als Rechtsanwälte auf ein solides Fundament gestellt und an die aktuelle Berufswirklichkeit in Unternehmen und Verbänden angepasst», sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer. Durch die einheitliche Berufsbezeichnung aller Anwälte als «Rechtsanwalt» sei die Einheit der Anwaltschaft gestärkt worden. Dies sei ein großer Gewinn. Syndikusanwälte müssten zukünftig lediglich einen Zusatz «Syndikusrechtsanwalt» führen. Den ursprünglichen Plan für eine neue Berufsbezeichnung «Syndikusrechtsanwalt» habe der Gesetzgeber aufgegeben. Damit greife der Regierungsentwurf einen konkreten Vorschlag aus der Stellungnahme des DAV vom Mai 2015 auf.

Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer für Rentenversicherungsträger bindend

Im Vergleich zum Referentenentwurf enthalte der Regierungsentwurf zwei weitere wichtige Änderungen. So werde erstens klargestellt, dass die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer für den Rentenversicherungsträger Bindungswirkung entfalte. Der Rentenversicherungsträger müsse im Zulassungsverfahren gehört werden und bekomme durch den Regierungsentwurf nunmehr ein Klagerecht gegen die Zulassungsentscheidung. Zweitens genössen Syndikusanwälte mit Vertrauensschutz aufgrund von Altbefreiungsbescheiden weiterhin Vertrauensschutz. Die Gesetzesbegründung betone das nun ausdrücklich.

Anforderungen an «anwaltliche Prägung» des Anstellungsverhältnisses praxisnäher ausgestaltet

Der Regierungsentwurf enthalte auch darüber hinaus weitere Änderungen, die für die berufsrechtliche Praxis bedeutsam sind. So würden die Anforderungen an die «anwaltliche Prägung» des Anstellungsverhältnisses von Syndikusanwälten praxisnäher ausgestaltet. Dies habe der DAV in seiner Stellungnahme gefordert. Nachdem die Begründung des Referentenentwurfs festgelegt habe, dass ein Anstellungsverhältnis nur anwaltlich geprägt sei, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr als 50% ausmache, verzichte der Regierungsentwurf auf ein solches Erfordernis. Er verlange lediglich einen eindeutigen Schwerpunkt im anwaltlichen Bereich.

Erleichterungen in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherung

Laut DAV sieht die Begründung auch bei der Berufshaftpflichtversicherung eine Erleichterung für die Praxis vor. So genüge für Syndikusanwälte, die auch als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen sind, die Unterhaltung einer Police, welche alle Gefahren für beide Tätigkeiten abdeckt. Patentanwälte seien nunmehr als mögliche Arbeitgeber von angestellten Anwälten vorgesehen.

Gesetz soll bereits nach drei Jahren evaluiert werden

Der Regierungsentwurf sieht laut DAV eine Evaluierung bereits nach drei Jahren vor. Fokus soll die Entwicklung der Rentenversicherungsbefreiungen von Rechtsanwälten sein. Der Regierungsentwurf habe sich zum Ziel gesetzt, den Status-quo von vor den BSG-Urteilen vom 03.04.2014 (BeckRS 2014, 69071, BeckRS 2014, 71682 und BeckRS 2014, 72038) weitestgehend wieder herzustellen, die die Gesetzesreform ausgelöst haben.

Doppelzulassungsverfahren und Versagen eines Zeugnisverweigerungsrechts kritisiert

Kritisch sieht der DAV jedoch weiterhin das vorgesehene Doppelzulassungsverfahren. Die spezielle Zulassung für Rechtsanwälte, welche als Syndikusanwälte tätig sind, stehe im Widerspruch zu der Leitidee einer berufsrechtlich einheitlichen Anwaltschaft, meint Ewer. Ebenso bedauert der DAV, dass Syndikusanwälten in der Strafprozessordnung kein «legal privilege», also ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot zugebilligt wird. Nach Ansicht Ewers hätte zumindest ein Zeugnisverweigerungsrecht das Recht im Unternehmen gestärkt.