Und, wie halten Sie es mit der Haltung?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Und, wie halten Sie es mit der Haltung?. beck-aktuell, 04.06.2026 (abgerufen am: 04.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199276)
In Zeiten, in denen extreme Kräfte immer stärker werden, fordern viele – auch von Juristen – "Haltung" zu zeigen. Für andere hingegen ist das Wort zum Kampfbegriff geworden. Doch was bedeutet Haltung eigentlich? Das untersuchen Tobias Lutzi und Daniel Wolff nun mit einem Sammelband.
Die juristische Profession ist eine naturgemäß machtnahe und damit auch selbst mächtige: Anwältinnen als Organe der Rechtspflege, (Verfassungs-)Richter als Bastion des Rechtsstaats, nicht zu vergessen all die Juristinnen und Juristen, die im Bundestag seit Jahrzehnten einen Großteil der Abgeordneten stellen. Da ist es kein Wunder, dass an sie von vielen der Anspruch gestellt wird, nicht nur technokratisch in Tatbeständen und Ermächtigungsgrundlagen zu denken, sondern mit offenen Augen durch die Welt zu gehen und Missstände anzusprechen und zu beseitigen, wo sie vorzufinden sind. Umschrieben wird dieser Anspruch oft mit der Forderung, "Haltung" zu zeigen.
Während sich ein diffuser und daher mit allerlei Implikationen aufladbarer Begriff wie "Haltung" für Sonntagsreden des Bundespräsidenten und politische Slogans wunderbar eignet, ist er für Juristinnen und Juristen, die darauf geeicht sind, präzise zu formulieren, per se schwierig. Sie stellen dann gleich Fragen wie: Was genau meint eigentlich Haltung? Und inwiefern lässt sich Haltung in die juristische Profession übertragen?
Rechtswissenschaft hat sich bei Haltung bislang rausgehalten
Dieser sehr aktuellen und gleichzeitig enorm schwierigen Frage haben sich die Rechtsprofessoren Tobias Lutzi aus Augsburg und Daniel Wolff aus Greifswald in einem neuen Sammelband angenommen. Die Autorinnen und Autoren widmen sich darin aus unterschiedlichen Perspektiven der Rolle der Haltung im deutschen Recht – sowohl in deskriptiv-analytischer als auch in normativer Form, also der Frage, welche Rolle "Haltung" für Juristinnen und Juristen spielen kann, darf und vielleicht muss.
In ihrem einleitenden Beitrag postulieren die Herausgeber, die Rechtswissenschaft habe zu der Frage, was eigentlich Haltung sei und sein sollte, im interdisziplinären Diskurs "bislang keinen nennenswerten Beitrag geleistet". Das überrasche auch nicht, "versuchen Jurist*innen doch oft gerade den Anschein zu vermeiden, dass subjektive Momente Einfluss auf ihren Umgang mit dem Recht haben." Dieser "wissenschaftstheoretischen Askese" will man nun ein Ende setzen – oder wenigstens den Anfang vom Ende.
Was ist eigentlich eine Haltung?
Dabei werfen sie zu Beginn die allem zugrundeliegende Frage auf, die abschließend beantworten zu wollen Lutzi und Wolff gleich von sich weisen: Was ist eigentlich eine Haltung? Aus den unterschiedlichen Haltungsbegriffen der Autorinnen und Autoren im Band destillieren sie selbst die folgende Interpretation: "Als Kern des Haltungsbegriffs lässt sich damit eine innere Einstellung benennen, die sich nach außen trägt". Im Unterschied zum Ethos erfasse die Haltung neben Überzeugungen also auch deren reflexive Umsetzung im Handeln. Also: Haltung ist nicht bloß denken, sondern tun.
Der Band schichtet die Untersuchung des Haltungs-Begriffs dann in drei Ebenen ab: Der erste Teil analysiert in vier Beiträgen kollektive Haltungen, die das Strafrecht bzw. den universitären Kontext prägen, während der zweite mit sechs Beiträgen der Frage nachgeht, inwiefern individuelle Haltungen in juristischen Berufskontexten eine Rolle spielen sollten. Zum Abschluss untersuchen zwei Beiträge, wie die persönliche Haltung sich konkret in der juristischen Arbeit auswirkt.
Wie die Ausbildung die Illusion von Neutralität befördert
Spannend sind alle Beiträge auf ihre Weise, gerade wegen ihrer sehr unterschiedlichen Herangehensweisen. Lesenswert ist zum Beispiel der Beitrag des Rechtsprofessors Felix Wirth Hanschmann von der Hamburger Bucerius Law School, der sich mit dem bei diesem Thema zunächst einmal weniger naheliegenden Aspekt des eingeübten akademischen Habitus unter Juristinnen und Juristen beschäftigt.
Die "Illusionen des juristischen Feldes", schreibt er, würden nämlich schon an der Universität eingeübt: Die sozialen und historischen Bedingungen, unter denen die tagtäglich durchdeklinierten Rechtssätze zustande gekommen sind, ebenso wie den hinter diesen stehenden vermeintlichen ethischen Konsens einmal zu hinterfragen, kommt seiner Ansicht nach in der juristischen Ausbildung tendenziell zu kurz. "Ausgerichtet ist das Jurastudium in Deutschland ganz überwiegend auf praktisch verwertbare Fähigkeiten, weniger hingegen auf wissenschaftliche Fragestellungen und Arbeitsweisen", so Hanschmanns Analyse. Er kritisiert damit das Studium in seiner derzeitigen Form, das immer das gleiche Milieu anlocke und reproduziere, nicht reformiert werde und vermeintliche Objektivität und Rationalität vorgebe.
Was das mit Haltung zu tun hat? Hanschmanns Beitrag ist zu entnehmen, dass nach seiner Ansicht Reflexion über gesellschaftliche Machtstrukturen Voraussetzung ist, um als Juristin oder Jurist eine kritische – und aus seiner Sicht wünschenswerte – Haltung zu entwickeln. Damit ist auch schon die Frage nach der Zulässigkeit einer Haltung als Rechtswissenschaftlerin oder Rechtswissenschaftler beantwortet. Für Hanschmann stellt sie sich nämlich gar nicht: "Keine Haltung ist jedenfalls keine Option, weil im Jurastudium immer schon eine spezifische Haltung vorhanden ist und dort reproduziert wird." Er regt deshalb strukturelle wie curriculare Veränderungen an, um den juristischen Habitus "zumindest zu irritieren".
Haltung im juristischen Diskurs
Ist Haltung also für Juristinnen und Juristen unausweichlich? Und ist es deshalb ratsam, einfach eine "bessere" Haltung einzunehmen? Dahinter zurück tritt der Beitrag des Augsburger Professors Josef Franz Lindner, der sich fragt, ob Haltung als außerrechtlicher Begriff im Recht überhaupt eine Rolle spielen darf – und falls ja, welche.
Sein Beitrag unterscheidet dafür zwischen einem formellen – rein das Vorhandensein innerer Einstellungen beschreibenden – und einem materiellen, wertgebundenen Haltungsbegriff und gründet auf drei Thesen: Zunächst hält er fest, dass Haltung und Recht keine unvereinbaren Gegensätze seien. Gleichzeitig – zweitens – lehnt er jedoch einen materiellen Haltungsbegriff ab, der nicht "als quasi berufsethische Ausrichtung an außerrechtlichen Richtigkeitsmaßstäben oder gar vordergründigen Werten eines flüchtigen und oberflächlichen Zeitgeistes" dienen dürfe. Schließlich – drittens – können aus seiner Sicht Haltung und Recht in ein konstruktives Verhältnis gesetzt werden.
Welche Rolle Haltung dabei spielen kann und sollte, leitet Lindner aus Robert Alexys Diskurstheorie ab und verortet unterschiedliche Haltungs-Rollen je nach beruflicher Position, die sich entweder auf einer rechtstheoretischen oder einer rechtspraktischen Diskursebene verorten lässt. Beispielhaft: Abstrakte Fragen wie "Wie sollte das Recht sein? Welche Gerechtigkeitsvorstellungen sollte es abbilden?" sind etwas für die Rechtsphilosophie, der Gesetzgeber greift deren Erkenntnisse dann auf und verwandelt die Wertentscheidungen in Gesetze. Diese beiden Gruppen stehen somit auf der aus Sicht von Lindner durchaus haltungsoffenen bzw. sogar haltungsbedürftigen Seite des Rechts.
Wenn sich die Diskursebenen überschneiden
Rechtswissenschaftler und Richterinnen seien hingegen mit der Frage befasst, welchen Inhalt das Recht hat. Beide Ebenen, so Lindner, gelte es auseinanderzuhalten. Nun ließen sich wertgebundene Argumentationsmuster auch aus der praktischen Ebene schwer verbannen, konzediert er und nennt dies die "metaphysische Versuchung": "Ein Rechtswissenschaftler oder ein Richter, der etwa von einem progressiv-egalitaristischen Vorverständnis von sozialer Gerechtigkeit geprägt ist, wird versucht sein, die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens als verfassungsrechtlich geboten zu qualifizieren oder das gegliederte Schulwesen als verfassungsrechtlich problematisch anzusehen", erklärt Lindner, plädiert aber deshalb nicht für Rollenpurismus, sondern für Transparenz und Ehrlichkeit bezüglich der eigenen Rolle als diskurstheoretische Grundlage. Haltung, so Lindner, zeige sich demnach in kritischer Defizitreflexion des geltenden Rechts, in der Bereitschaft zu dessen kreativer Weiterentwicklung und schließlich in Transparenz im Hinblick auf die verschiedenen Diskursebenen.
Der Augsburger Strafrechtswissenschaftler Michael Kubiciel folgt dem in seinem Aufsatz "Vom Ethos der Rechtswissenschaft und seinen Gefährdungen", in dem er auf die aus seiner Sicht unvermeidbare Verquickung zwischen persönlicher Haltung und juristischer Arbeit hinweist. Die Rechtswissenschaft werde ihrer besonderen Verantwortung aber nicht gerecht, wenn ihre Vertreterinnen und Vertreter öffentlich als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aufträten und das in sie gesetzte Vertrauen in Anspruch nähmen, um eigene politische Positionen zu untermauern – eine Warnung, der man durchaus Praxisrelevanz zumessen mag.
Ehemalige Cum-Ex-Verfolgerin Brorhilker wirbt für Haltung
Anne Brorhilker, bekannte ehemalige Cum-Ex-Verfolgerin bei der Kölner Staatsanwaltschaft und heute im Hauptberuf Aktivistin gegen Finanzkriminalität, nimmt schließlich eine grundlegend positive Position zum Begriff der Haltung ein, und zwar auch in der praktischen Handhabung des Rechts. Dies gründet sie u. a. auf ihre eigene Erfahrung im Umgang mit streitlustigen Bankern und Anwältinnen, die oftmals gern zum Gegenschlag ausholten, wenn die Staatsanwaltschaft gegen sie ermittele. "Hier zeigt sich dann nicht nur, ob der oder die von der Kampagne Betroffene Haltung bewahrt und sich nicht beirren lässt, sondern auch, ob die Vorgesetzten dieselbe Haltung bewahren oder ob sie vor den häufig massiven und sehr viel Arbeit verursachenden Angriffen einknicken", schreibt Brorhilker. Sie sieht es deshalb als Problem an, dass im behördlichen Alltag die individuelle Haltung der Staatsdienerinnen und -diener oft unterdrückt werde. Eine solche braucht es aus ihrer Sicht – auch im Widerstand gegen die wieder erstarkenden extremen Kräfte.
Das Feld der Autorinnen und Autoren dieses Bandes des Bandes von Lutzi und Wolff ist so divers wie die Perspektiven und Meinungen, die sie zum Begriff der Haltung entwickeln. Einig sind sich jedoch praktisch alle, dass er eine genauere Betrachtung verdient als er bislang in der Rechtswissenschaft erfahren hat. Und so darf am Ende des Bandes dennoch jede und jeder selbst entscheiden, ob sie oder er eine expressive Haltung als Grundlage juristischer Wissenschaft und Berufe sieht oder es eher mit Adorno hält. Dessen Zitat findet sich auch im Eingangstext der Herausgeber: "Ja, dem Begriff der Haltung selber ist nicht zu trauen."
Recht und Haltung, Tobias Lutzi, Daniel Wolff (Hg.), Tübingen 2026, Mohr Siebeck, 258 S., ISBN 978-3-16-164898-4, 84,00 € (online im Open Access)
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Und, wie halten Sie es mit der Haltung?. beck-aktuell, 04.06.2026 (abgerufen am: 04.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199276)




