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VGH Mannheim

Tübinger Regierungspräsident scheitert in Verfahren um Neubesetzung seines Amtes

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Antrag des Tübinger Regierungspräsidenten Jörg Schmidt (SPD) auf vorläufige Nichternennung eines neuen Regierungspräsidenten bleibt auch im Beschwerdeverfahren erfolglos. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Mannheim vom 25.08.2016 kann das Amt neu besetzt werden, auch wenn über eine Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Gericht hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bestätigt. Das VG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az.: 4 S 1472/16).

VG: Weiter Ermessensspielraum bei Versetzung politischer Beamter

Der Antragsteller war mit Wirkung vom 12.10.2015 zum Regierungspräsidenten ernannt worden. Mit Urkunde vom 31.05.2016 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bislang nicht vollzogen. Das VG war davon ausgegangen, dass der gestellte Antrag zulässig, aber nicht begründet ist. Einem entsprechenden Anspruch stehe entgegen, dass sich die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig darstelle. Die gesetzliche Festlegung, nach der Regierungspräsidenten als politische Beamte einzustufen sind, stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Dem Land komme bei der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen nur dann überschritten seien, wenn die Versetzung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür verstoße. Dies sei nicht der Fall.

VGH hält Antrag bereits für unzulässig

Der VGH ist bei seiner Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen, dass der gestellte Antrag bereits unzulässig ist. Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei kein Raum für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers im Weg der einstweiligen Anordnung. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des VG zur Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Wesentlichen zutreffend sein dürften. Insbesondere bestünden wohl keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der Ämter der Regierungspräsidenten (beziehungsweise Leiter der Bezirksregierungen) zu politischen Ämtern verfassungswidrig sei.