Lehrer darf bei Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornografischen Materials suspendiert werden
Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- beziehungsweise jugendpornografisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Strafverfahren eingestellt wurde, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden hat. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde offen.