Geschlechtswechsel nur für die Karriere?

Zitiervorschlag
Geschlechtswechsel nur für die Karriere?. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197476)
Ein Polizist wird zur Polizistin - angeblich nur, um schneller befördert zu werden. Deshalb wurde sie erst einmal aus der Beförderungsauswahl ausgeschlossen. Zu Recht, sagt das OVG Nordrhein-Westfalen.
Gegen eine Kommissarin der Düsseldorfer Polizei läuft ein Disziplinarverfahren. Sie soll gegenüber Kolleginnen und Kollegen geäußert haben, ihren Geschlechtseintrag nur geändert zu haben, um ihre Chance auf eine Beförderung zu verbessern. Diese Umstände würden den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht begründen. Aufgrund des Disziplinarverfahrens schloss das Polizeipräsidium Düsseldorf die Polizistin erst einmal aus der Beförderungsauswahl aus.
Das VG Düsseldorf lehnte die Eilanträge der Polizistin gegen den Ausschluss aus der Beförderungsauswahl ab. Auch gegen diese Entscheidungen erhobene Beschwerden sind nun vor dem OVG Münster gescheitert (Beschlüsse vom 05.05.2026 - 6 B 234/26, 6 B 235/26 und 6 B 236/26).
Zweifel an der Eignung
Der Dienstherr sei grundsätzlich dazu berechtigt, einen Beamten während eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens bei einer Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Das Disziplinarverfahren erwecke nämlich begründete Zweifel an der Eignung, so das Gericht. Anderes gelte nur, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde oder bereits erkennbar ist, dass das Verfahren eingestellt wird.
In ihren Beschwerden habe die Polizistin nicht dargelegt, dass in ihrem Fall eine dieser Ausnahmen vorliege. Die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, die ihr im Disziplinarverfahren vorgeworfen werde, könne nicht nur aus den unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel des Missbrauchs des Selbstbestimmungsgesetzes – bestehen. Auch könnten sich durch die Äußerungen gegenüber den Kolleginnen und Kollegen Störungen im Betriebsfrieden ergeben.
Die Behauptungen der Polizistin, ihre Äußerungen seien nur Scherze bzw. eine Notlüge gewesen, ließen den Verdacht des Missbrauchs des Selbstbestimmungsgesetzes nicht entfallen, so die Münsteraner Richterinnen und Richter. Es könne sich auch um eine Schutzbehauptung handeln.
Die Polizistin habe auch nicht dargelegt, dass die Äußerungen Inhalt vertraulicher Gespräche waren und daher dem Verwertungsverbot unterliegen. Stattdessen habe sie sich gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern in unterschiedlichen Situationen entsprechend geäußert. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OVG Nordrhein-Westfalen
- Beschluss vom 05.05.2026
- 6 B 234/26
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Geschlechtswechsel nur für die Karriere?. beck-aktuell, 05.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197476)



