Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Pflichtenmahnung

Nicht gedacht zur Rüge von Dienstpflichtverstößen

Berufe mit Haltung

Ein Referatsleiter beim BND hatte möglicherweise meldepflichtige Äußerungen eines Kollegen bei einer privaten Grillfeier nicht weitergegeben. Dafür kassierte er eine "qualifizierte Pflichtenmahnung". Zu Unrecht, so das BVerwG.

Das BVerwG hat entschieden, dass eine sogenannte "qualifizierte Pflichtenmahnung", mit der einem Beamten ein schuldhafter Dienstpflichtverstoß vorgeworfen wird, nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden kann. Derartige Vorwürfe dürften ausschließlich im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens erhoben werden (Urteil vom 23.04.2026 – 2 A 8.25).

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Lebenszeitbeamten des Bundes und Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er hatte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Mitarbeiter als Zeuge ausgesagt, dieser habe bei einer privaten Grillveranstaltung im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung geäußert, er werde sich "auf die schwarzen Frauen freuen" und es sich "gutgehen lassen". Dem Referatsleiter wurde daraufhin vorgeworfen, eine möglicherweise meldepflichtige, sexistisch und rassistisch konnotierte Äußerung eines Mitarbeiters nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet zu haben. 

Der BND reagierte darauf mit einer "qualifizierten Pflichtenmahnung" und sprach ausdrücklich von einem schuldhaften Pflichtenverstoß. 

Pflichtenmahnung dient nicht der nachträglichen Sanktionierung

Das BVerwG hob diese Maßnahme auf. Zum einen habe bereits keine Meldepflicht bestanden, da die Äußerung bei einer privaten Veranstaltung gefallen sei und kein Dienstvergehen darstelle. 

Zum anderen stellte das Gericht klar, dass mit einer Pflichtenmahnung – die keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes ist – keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung festgestellt oder gerügt werden dürfe. Außerhalb des Disziplinarrechts könne das Weisungsrecht lediglich für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genutzt werden, nicht jedoch für eine nachträgliche Sanktionierung oder rechtliche Bewertung vergangenen Verhaltens.