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Erst geschlagen, dann gelogen

Polizeibeamter ist nach Schlagstockeinsatz Job los

Ein Polizist hält einen Schlagstock. Er trägt einen Handschuh.
24 mal Schlug der Polizist mit einem Schlagstock auf die Beine des Verdächtigen ein. © JoelBourgoin / Adobe Stock

Ein Polizeibeamter aus Nordhessen darf nicht im Dienst bleiben, nachdem er bei einer Festnahme mehrfach mit dem Schlagstock zugeschlagen und anschließend falsche Angaben gemacht hat. Das VG Wiesbaden sieht das Vertrauen in seine Amtsführung als endgültig zerstört an.

Ein Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Nordhessen ist wegen schwerer Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarkammer des VG Wiesbaden hielt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für untragbar (Urteil vom 12.02.2026 – 28 K 993/24.WI.D).

Der Beamte war im Februar 2019 gemeinsam mit einem Kollegen zu einem Einbruch in eine Drogeriefiliale gerufen worden. Nachdem der Täter von seinem Kollegen zu Boden gebracht worden war, schlug der Beamte innerhalb kurzer Zeit 24 Mal mit einem Teleskopschlagstock auf die Beine des Festgenommenen ein. Dieser erlitt unter anderem mehrere Platzwunden sowie Schwellungen.

Strafanzeige mit falschen Angaben

Nach dem Einsatz erstatteten der Beamte und sein Kollege Strafanzeige gegen den Festgenommenen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Diese Darstellung hielt späterer Überprüfung nicht stand. Das LG Kassel kam nach Auswertung von Videoaufnahmen aus dem Drogeriemarkt zu dem Ergebnis, dass der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt war und der Festgenommene keinen Widerstand geleistet hatte.

Der Beamte wurde deshalb im Jahr 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Vertrauensverlust durch Nachtatverhalten

In dem anschließenden Disziplinarverfahren stellte das VG Wiesbaden maßgeblich auf die hohe Zahl der Schläge und das Verhalten nach der Tat ab. Besonders belastend wertete es, dass der Beamte nach dem Einsatz eine Strafanzeige gegen das Opfer gestellt und dabei bewusst falsche Angaben gemacht habe.

Damit habe er seine Machtstellung als Polizeibeamter missbraucht und sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit endgültig verloren. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hätten rechtfertigen können, sah das Gericht nicht.

Der Beamte kann gegen das Urteil Berufung zum VGH Hessen einlegen.