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VGH Mannheim

MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stets notwendig

„Das unsichtbare Recht“

Hat das Strafgericht eine Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Unabhängig davon ist eine solche Anordnung nach einer Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 07.07.2015, Az.: 10 S 116/15, BeckRS 2015, 48868).

Streit um Neuerteilung des Führerscheins

Der Kläger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für deren Neuerteilung an. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger beim beklagten Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da die Behörde den Antrag nicht beschied, erhob er beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage. Anschließend forderte die Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen. Eine solche Anordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Vorbereitung der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis unter anderem geboten, wenn "a) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c)  ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde beziehungsweise d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen war."

Gerichte: MPU-Anordnung auch bei Entziehung des Führerscheis durch Strafrichter

Der Kläger legte kein Gutachten vor. Das VG wies seine Klage daraufhin ab. Mit seiner Berufung machte der Kläger unter anderem geltend, § 13 Satz 1 Nr. 2d) FeV erfasse nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, nicht aber durch den Strafrichter. Der VGH ist dem nicht gefolgt und hat die Berufung zurückgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Kläger zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens aufgefordert und aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Kraftfahreignung des Klägers geschlossen. Auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen, so der VGH. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige dies. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV) überschritten worden sei.

Schluss auf gravierende Alkoholproblematik rechtfertigt Anordnung ebenfalls

Unabhängig davon sei hier die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV rechtmäßig, heißt es im Urteil weiter. Denn beim Kläger hätten deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen, nämlich das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Daher habe die Behörde bei einer Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik schließen dürfen.

Revision wegen Divergenz zugelassen

Der VGH-Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Anwendung der genannten Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung werfe in der vorliegenden Fallgestaltung Fragen auf, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet würden und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt seien.