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VGH Mannheim

Journalist darf archivierte Akten zu Strafverfahren gegen Sportmediziner nicht einsehen

Carl von Ossietzky

Ein Journalist der Tageszeitung "Bild" hat vor Ablauf der Sperrfrist keinen Anspruch auf Einsicht in die beim Landesarchiv Baden-Württemberg gelagerten Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Sportmediziner, dem vorgeworfen wird, in den 1970er und 1980er Jahren Sportler mit Dopingmitteln versorgt zu haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Beschluss vom 07.07.2015 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 1 S 802/15).

Sperrfrist endet frühestens zehn Jahre nach Tod

Der Antragsteller ist Journalist der Tageszeitung "Bild". Er recherchiert zum Fall eines Sportmediziners, dem vorgeworfen wird, Sportler mit Dopingmitteln versorgt zu haben. Er wandte sich an den Antragsgegner und bat um Einsicht in dort gelagerte Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach dem Landesarchivgesetz (LArchG) hat jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfrist zu nutzen. Die Sperrfrist läuft bei Akten, die sich auf eine natürliche Person beziehen, frühestens zehn Jahre nach deren Tod ab. Sie kann auf Antrag verkürzt werden, wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, "unerlässlich" ist.

Journalist beruft sich auf Dritten gewährte Akteneinsicht

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, die betreffenden Akten unterlägen noch der gesetzlichen Sperrfrist. Der Antragsteller beantragte daraufhin unter Berufung auf sein journalistisches Rechercheinteresse die Verkürzung der Sperrfrist für Akten von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Sportmediziner aus den Jahren 1986 und 1995. Der Antragsgegner lehnte dies ab. Daraufhin begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang beziehungsweise Einsicht zu den Ermittlungsakten gegen den Sportmediziner aus den Jahren 1986 und 1995 zu gewähren. Er machte unter anderem auch geltend, der Antragsgegner habe in zwei Fällen Dritten Zugang zu den streitigen Akten gewährt und aufgrund dieser Akteneinsicht hätten eine Rundfunkanstalt und eine Zeitung über den Inhalt dieser Akten berichtet. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

VGH: Nutzung des Archivguts müsste unverzichtbar sein

Der VGH hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrfrist seien nicht erfüllt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "Unerlässlichkeit" messe der Gesetzgeber den Belangen der Personen, die von einer Akteneinsicht betroffen seien, bewusst ein besonderes Gewicht bei. Eine Sperrzeitverkürzung setze daher nicht nur voraus, dass das Interesse an der Nutzung des Archivgutes das Schutzinteresse des Betroffenen im Einzelfall überwiege. Hinzukommen müsse, dass die Nutzung des Archivguts für die Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs unabdingbar, in jeder Hinsicht unverzichtbar sei. Daran fehle es hier auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit.

Rechercheinteresse in wichtiger öffentlicher Angelegenheit nicht ausreichend

Das Rechercheinteresse des Antragstellers in einer wichtigen öffentlichen Angelegenheit könne allein die Unerlässlichkeit nicht begründen. Denn sonst führte jedes solche Rechercheinteresse dazu, dass die vom Gesetzgeber verfassungsgemäß vorgenommene Interessenbewertung mit dem besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen umgekehrt würde. Darüber hinausgehende besondere Umstände, dass der Antragsteller für seine Recherche unabdingbar gerade auf die genannten Akten angewiesen sei und daher bei Ablehnung der Akteneinsicht mangels sonstiger Erkenntnisquellen ein gravierender und unzumutbarer Schaden für die Pressefreiheit in einer besonders gewichtigen Angelegenheit entstünde, lägen nicht vor.

Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot berufen. Der Umstand, dass der Antragsgegner in zwei Fällen Dritten Zugang zu den streitigen Akten gewährt und dass aufgrund dieser Akteneinsicht eine Rundfunkanstalt und eine Zeitung über den Inhalt dieser Akten berichtet hätten, verletze das Gleichbehandlungsgebot nicht. Denn der Antragsgegner habe alle journalistischen Akteneinsichtsanträge abgelehnt und lediglich Forschungsanträgen mit Auflagen stattgegeben, die für eine journalistische Akteneinsicht nicht gölten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er Einsichtsanträgen, die als Forschungsanträge bezeichnet gewesen seien, in dem Wissen stattgegeben habe, dass diese nur zum Schein als Forschungsanträge bezeichnet seien.