Bundeszollamt muss Presseauskunft über Strafverfahren geben

Zitiervorschlag
Bundeszollamt muss Presseauskunft über Strafverfahren geben. beck-aktuell, 29.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198951)
Im Rahmen einer Recherche über die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft fragte ein Journalist beim Bundeszollamt an, bei welchen Betrieben abgeschlossene Strafverfahren aktenkundig seien. Damit durfte er nicht abblitzen, wie der VGH Mannheim nun entschied.
Eine staatliche Stelle kann sich einem journalistischen Auskunftsanspruch nicht damit entziehen, dass dieser auch gegenüber einer anderen Behörde vorliegen kann, die ggf. vollständigere Informationen hat. Betreffe die Auskunft auch sozialdatenschutzrechtlich relevante Informationen – so der VGH Mannheim - begründet dies kein absolutes Auskunftsverbot. Im Falle einer Recherche über Schwarzarbeit und Ausbeutung in Landwirtschaftsbetrieben überwiege das öffentliche Informationsinteresse (Beschluss vom 11.05.2026 – 1 S 1563/25).
Vor dem Hintergrund der im Jahr 2025 eingeführten sozialen Konditionalität von EU-Agrarsubventionen versuchte ein Journalist, ein Licht auf die aktuell bestehenden Missstände in diesem Sektor zu werfen. Vor allem wollte er herausfinden, welche konkreten Landwirtschaftsbetriebe – wohl im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Ausbeutung – bereits strafrechtlich verurteilt worden waren. Dafür stellte er eine Anfrage bei einem Hauptzollamt, das ihn zunächst allerdings abwies. Im anschließenden Verfahren ließ das VG Karlsruhe nur einen kleinen Teil der Auskunft gelten und verpflichtete die Bundesrepublik bzw. das Hauptzollamt, auch unter Namensnennung Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Betrieben unter dem Mindestlohn vergütet werde. Im Übrigen – bezüglich der Auskunft über abgeschlossene Strafverfahren, betroffene Betriebe und entsprechende Aktenzeichen – lehnte das VG das Ersuchen indes ab. Es verwies auf § 480 StPO und erklärte, dass die Zuständigkeit der Datenübermittlung bei der befassten Stelle der Staatsanwaltschaft bzw. den jeweils vorsitzenden Richterinnen und Richtern liege.
Der beiderseitigen Beschwerde nahm sich nun der VGH Mannheim. Da der Journalist nicht binnen eines Monats nach der Entscheidung über seinen zugestandenen Auskunftsanspruch vollstreckt hatte, wurde dieser gemäß § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO aufgehoben. Damit entschied der 1. Senat in der Sache nurmehr über den Auskunftsanspruch bezüglich der abgeschlossenen Strafverfahren – und zwar zugunsten des Journalisten.
Auskunftsanspruch folgt aus der Verfassung
Gegen das Hauptzollamt als Bundesbehörde könne der Journalist seinen Auskunftsanspruch direkt auf die Pressefreiheit bzw. die Garantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen. Die Vorschrift verpflichte Behörden zur Auskunft über vorhandene Informationen, soweit schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstünden.
Dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 480 Abs. 1 StPO alleinig für die Erteilung von Auskünften zuständig sei, trage vor diesem Hintergrund nicht. Die einschlägigen strafprozessrechtlichen Normen können den presserechtlichen Auskunftsanspruch – der direkt aus der Verfassung folge – nicht verdrängen. Letzterer werde hier herangezogen, weil es für die Auskunft des Hauptzollamts und dem antragstellenden Journalisten keine einschlägige einfachgesetzliche Regelung gebe. Beim landesrechtlich normierten Auskunftsanspruch gegenüber der Gerichtsverwaltung sei gerichtlich anerkannt, dass das einschlägige Landespressegesetz nicht durch spezielle strafprozessuale Regelungen eingeschränkt werde. Gleiches gelte für den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch.
Informationen müssen nicht vollständig sein
Ebenso erfolglos blieb der Einwand des Hauptzollamts, dass die Daten aufgrund einer wohl uneinheitlichen Rückmeldepraxis mit der Staatsanwaltschaft nur dort vollständig vorlägen. Das allein könne die gesetzliche Vermutung, wonach die Informationen auch bei den Hauptzollämtern vorhanden seien, jedoch nicht aushebeln, so der Senat. Die Vermutung folge aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des SchwarzArbG, wonach gerade die hier erfragten Daten gespeichert werden müssten. Selbst wenn die Daten nur unvollständig beim Hauptzollamt vorlägen, stehe das dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
Auch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, der den Auskunftsanspruch hier ausgeschlossen hätte, könne der Senat nicht erkennen. In den Jahren 2021 bis 2024 seien 138 erledigte Strafverfahren aktenkundig gewesen, für den erfragten Zeitraum bis einschließlich 2025 dürften sich die Akten in einer ähnlichen Größenordnung befinden.
Kein Datenschutzproblem
Zuletzt hatte sich das Hauptzollamt darauf berufen, dass die Auskunft mit Benennung der Betriebe auch Daten erheben würde, die unter den Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I fielen – etwa wenn der Name des Betriebs gleichzeitig den Namen des Betreibers enthalte. Allein die Tatsache, dass sozialdatenschutzrechtliche Belange betroffen seien, führe aber längst nicht zu einem absoluten Auskunftsverbot, so der VGH. Im Gegenteil müsse hier mit dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden.
Diese Abwägung falle zugunsten der Öffentlichkeit bzw. der Pressefreiheit aus. Die Recherche erfolge vor dem Hintergrund der im Jahr 2025 eingeführten sozialen Kriterien für EU-Direktzahlungen an Landwirte sowie der Debatte um kommende Reformen über Ausnahmen vom Mindestlohn in jenem Sektor. Damit sei gerade die Verbindung von Arbeitsausbeutung mit EU-Agrarsubventionen von besonderem öffentlichem Interesse.
Der Eingriff in die Rechte der betroffenen Betriebe und Landwirte sei zwar durchaus von einigem Gewicht, im Ergebnis aber dennoch hinzunehmen. Die Auskunft von Recherchezwecken bedeute etwa noch nicht automatisch, dass auch sämtliche Daten ohne Umwege an die Öffentlichkeit gelangten – auch der Journalist habe bei der Verwendung der Daten gewisse Sorgfaltspflichten zu beachten. Erst ein prinzipiell ungehinderter Zugang würde der Pressefreiheit gerecht.
Außerdem stünden die begehrten Informationen sämtlich im Zusammenhang mit Strafverfahren. Weder einzelne Betroffene noch die Betriebe hätten ein Recht auf Geheimhaltung ihrer strafrechtlichen Vergangenheit. Überdies sei der Sozialdatenschutz hier höchstens am Rande betroffen, da es nicht um Daten aus der Intimsphäre, sondern bei den Betriebsnamen vor allem um öffentlich einsehbare Informationen gehe. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts komme somit überhaupt nur in Betracht, wenn auch ein konkreter Persönlichkeitsschaden drohe. Dass die Berichterstattung mit "hoher Wahrscheinlichkeit" verletzend ausfallen würde, sei somit nicht zu erkennen.
Eine Anonymisierung der Daten sei schließlich keine hinnehmbare Alternative. Presseorgane könnten grundsätzlich selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, welche Informationen von öffentlichem Interesse seien und welche nicht.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VGH Mannheim
- Beschluss vom 11.05.2026
- 1 S 1563/25
Zitiervorschlag
Bundeszollamt muss Presseauskunft über Strafverfahren geben. beck-aktuell, 29.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198951)



