VGH Kassel stoppt Vergabe von Sportwetten-Konzessionen wegen Mängeln des Vergabeverfahrens

Zitiervorschlag
VGH Kassel stoppt Vergabe von Sportwetten-Konzessionen wegen Mängeln des Vergabeverfahrens. beck-aktuell, 19.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186211)
Das Land Hessen darf den von ihm ausgewählten privaten Sportwetten-Bewerbern weiterhin keine Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten erteilen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel entschieden. Das Auswahlverfahren unter Beteiligung eines Glücksspielkollegiums, das aus Vertretern aller Länder besteht, verstoße gegen das Bundesstaats- und gegen das Demokratieprinzip. Zudem sei das Verfahren intransparent und nicht diskriminierungsfrei (Beschluss vom 16.10.2015, Az.: 8 B 1028/15, unanfechtbar).
Glücksspielstaatsvertrag lässt Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zu
Ziele des von den Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrages sind die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes – insbesondere die Schwarzmarktbekämpfung −, der Jugend- und Spielerschutz, die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie die Abwehr von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten im Grundsatz ein staatliches Veranstaltungsmonopol vor. Im Rahmen einer sogenannten Experimentierklausel zur besseren Erreichung seiner Ziele, insbesondere zur Bekämpfung des Schwarzmarktes, hat der Glücksspielstaatsvertrag allerdings für einen bis zum 30.06.2019 befristeten Zeitraum das staatliche Monopol ausgesetzt und die Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zur Veranstaltung von Sportwetten zugelassen.
Hessisches Innenministerium zuständig
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die zentral zuständige Behörde in Deutschland für das Konzessionsverfahren zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Es erteilt die Konzessionen. Intern trifft das sogenannte Glücksspielkollegium die Entscheidung, welche Bewerber eine Konzession erhalten. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums sind für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bindend. Das Glücksspielkollegium besteht aus 16 Vertretern aller Länder und kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheiden.
Zweistufiges Vergabeverfahren
Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (Ranking). Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessionsvergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag der Antragstellerin dieses Verfahrens, die im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 05.05.2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.
Entscheidungsübertragung an Glücksspielkollegium verfassungswidrig
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der VGH zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt. Der VGH sieht die Antragstellerin durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium widerspreche ebenfalls dem Grundgesetz.
Bundesstaats- und Demokratieprinzip verletzt
Das hoheitliche Handeln des Glücksspielkollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder, erläutert der VGH. Das gewählte Vorgehen verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspielkollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamt- oder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.
Auswahlverfahren weder transparent noch diskriminierungsfrei
Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums mit dem Grundgesetz sieht der VGH die Antragstellerin im Übrigen in ihrem durch § 4b des Glücksspielstaatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als "Zuschlagskriterium" benannte "wirtschaftlich günstigste Angebot" sei nicht transparent. Denn für die Auswahlentscheidung sei nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu unterstützen.
Fehlerhafte Bewertungsmatrix
Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft. Die dort vorgenommene Gewichtung von Kriterien, die aus der Zuweisung von Punktezahlen an die jeweiligen Kriterien ersichtlich sei, entspreche nicht deren Bedeutung nach dem Glücksspielstaatsvertrag.- Redaktion beck-aktuell
- VGH Kassel
- Beschluss vom 16.10.2015
- 8 B 1028/15
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VGH Kassel stoppt Vergabe von Sportwetten-Konzessionen wegen Mängeln des Vergabeverfahrens. beck-aktuell, 19.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186211)



