"Bembelboot“ darf nicht in Frankfurt am Main anlegen

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"Bembelboot“ darf nicht in Frankfurt am Main anlegen. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176276)
P { margin-bottom: 0.21cm; } Für den Betrieb des sogenannten Bembelboots mit gastronomischen Angeboten an den Ufern des Mains auf Frankfurter Gebiet wird es keine Bewilligung geben. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit Beschluss vom 28.04.2016 entschieden (Az.: 8 A 1565/14.Z, unanfechtbar). Die Richter stellten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf ab, dass die Grünanlagen am Main in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und Entspannung fungieren sollen.
Vom Boot aus sollten Frankfurter Spezialitäten und Getränke verkauft werden
Im März 2013 hatte die Firma Bembelboot Frankfurt UG einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung des Bootsbetriebes für den Bereich der "Weseler Werft“ am nördlichen Mainufer von März bis Oktober in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 21.30 Uhr bei der Stadt Frankfurt am Main gestellt. Von dem circa 12,50 Meter langen Boot aus sollten Frankfurter Spezialitäten (Handkäse, Grüne Soße et cetera) sowie Apfelwein, Bier, Cocktails und alkoholfreie Getränke direkt an Land verkauft werden. Zudem wollte die Betreiberin Frankfurter Kultur präsentieren, zum Beispiel Lesungen in Frankfurter Mundart von Künstlern durchführen.
Stadt will keinen weiteren Gastronomie-Betrieb am Mainufer zulassen
Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der städtischen Grünanlagensatzung wurde von der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt, die Anzahl der gastronomischen Betriebe am Mainufer habe bereits eine Obergrenze erreicht. Die Grünanlagen wie auch der sogenannte Mainuferpark dienten nicht dem Zweck, die Versorgung der Bevölkerung oder der Besucher mit gastronomischen Angeboten sicherzustellen.
VG Frankfurt am Main: Stadt durfte auf Zweck der Grünanlagen als Ruhezone abstellen
Gegen diese Ablehnung hatte die Klägerin im August 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Urteil vom 28.07.2014 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das VG im Wesentlichen aus, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Stadt Frankfurt am Main ihre ablehnende Entscheidung auf die Erwägung gestützt habe, dass ihre Grünanlagen nach der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und Entspannung und zum Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen einer Großstadt und nicht dem Zweck dienten, die Versorgung der Bevölkerung mit gastronomischen Angeboten sicherzustellen. Weder nach den Vorgaben der Stadt Frankfurt am Main, wonach zwischen den einzelnen Brücken über den Main ein Mindestangebot von höchstens ein bis zwei gastronomischen Angeboten sicherzustellen sei, noch nach der Zielsetzung der Grünflächensatzung oder aus anderen zwingend zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen ergebe sich eine Verpflichtung der Stadt, direkt an der "Weseler Werft“ ein gastronomisches Angebot zuzulassen.
VGH Kassel lehnt Zulassung der Berufung ab
Gegen dieses Urteil des VG hatte die Firma Bembelboot Frankfurt UG die Zulassung der Berufung beim Hessischen VGH beantragt. Der Antrag blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann keiner der von der Firma Bembelboot UG geltend gemachten Gründe die Zulassung einer Berufung rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des VG Frankfurt am Main. Da der Beschluss des VGH nicht mehr angefochten werden kann, ist das Urteil des VG rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH Kassel
- Beschluss vom 28.04.2016
- 8 A 1565/14.Z
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