Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Trier

Anspruch gegen Gemeinde auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in Bezug auf Verwaltungstätigkeit

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

In Rheinland-Pfalz setzt die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen nach dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz voraus, dass diese Informationen von einer transparenzpflichtigen Stelle verlangt werden. Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass eine Gemeinde nur dann eine transparenzpflichtige Stelle in diesem Sinne ist, wenn sie eine Verwaltungstätigkeit ausübt und nicht lediglich in gleicher Weise wie eine Privatperson von ihren Eigentümerrechten Gebrauch macht. Gegen das Urteil vom 22.02.22016 (Az.: 6 K 2390/15) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Einsicht in Vertrag zwischen Stadt und Windkraftbetreiber begehrt

Die Stadt Neuerburg hatte mit einem Windkraftbetreiber einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Stadt stehenden Waldfläche "Auf Lindscheid“ geschlossen, der die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. In diesen Vertrag begehrte der Kläger unter Berufung auf die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes Einsicht.

VG verneint Vorliegen einer Verwaltungstätigkeit

Das VG wies die Klage ab. Die beklagte Stadt habe mit dem Vertragsschluss im konkreten Fall keine Verwaltungstätigkeit im Sinne der einschlägigen Vorschriften ausgeübt. Durch den Zusatz "Verwaltungstätigkeit“ habe der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde inhaltlich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrgenommen haben müsse. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung seien vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes jedenfalls solche Vorgänge auszunehmen, bei denen eine Gemeinde lediglich in gleicher Weise wie eine Privatperson von ihren Eigentümerrechten Gebrauch macht.

Stadt machte nur von Befugnissen aus ihrem Grundeigentum Gebrauch

Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages habe die beklagte Stadt der beigeladenen Betreiberfirma im konkreten Fall jedoch lediglich die Nutzung eines Vermögengegenstandes überlassen, also lediglich von ihren Befugnissen aus ihrem Grundeigentum Gebrauch gemacht. Auch wenn dies mittelbare Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit haben möge, löse dieser Umstand noch keine Unterwerfung unter die Normen des Landestransparenzgesetzes aus.