Polizeieinsatz gegen Stuttgart-21-Gegner war rechtswidrig

Zitiervorschlag
Polizeieinsatz gegen Stuttgart-21-Gegner war rechtswidrig. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184671)
Die am 30.09.2010 gegenüber Gegnern des neuen Stuttgarter Bahnhofs getroffenen polizeilichen Maßnahmen waren rechtswidrig. Dies ergibt sich aus sechs Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.11.2015. Die Menschenansammlung im Stuttgarter Schlossgarten war nach Auffassung des Gerichts von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Das VG äußerte zudem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes eines Wasserwerfers gegenüber den Klägern (Az.: 5 K 3991/13, 5 K 1265/14, 5 K 2184/14, 5 K 2704/14, 5 K 2705/14 und 5 K 2706/14).
Platzverweis stand Sperrwirkung des Versammlungsrechts entgegen
Insbesondere die gegenüber den Klägern durch den Polizeivollzugsdienst ausgesprochenen Aufforderungen, bestimmte Bereiche des Schlossgartens zu verlassen (sogenannte Platzverweise), sind nach den jetzt ergangenen Entscheidungen rechtswidrig. Dem Erlass des auf das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg gestützten Platzverweises stehe die Sperrwirkung des Versammlungsrechts entgegen. Danach sind polizeiliche Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden, rechtswidrig, solange die Versammlung nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes aufgelöst worden ist.
Grundrechtsschutz entfällt nicht wegen Unfriedlichkeit
Die Menschenansammlung im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010 war nach Ansicht des OLG eine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung. Denn bei der Verhinderung der Baumfällarbeiten und der Errichtung des Grundwassermanagements habe es sich lediglich um ein Nahziel zur Erreichung des Fernziels der Verhinderung des Umbaus des Bahnknotens Stuttgart gehandelt. Der Schutz des Versammlungsgrundrechts entfalle auch nicht wegen Unfriedlichkeit. Vorfälle, die zur Annahme der Unfriedlichkeit führen könnten, wie der Einsatz von Pyrotechnik oder das Besprühen von Polizeibeamten mit Pfefferspray, seien vereinzelt geblieben. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere des Einsatzes von Wasserwerfern, ergebe sich bereits aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des den Klägern gegenüber angeordneten Platzverweises. Erhebliche Zweifel bestünden im Übrigen an der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes des Wasserwerfers gegenüber den Klägern. Insbesondere sei zweifelhaft, ob Wasserstöße als die intensivste Form des Einsatzes eines Wasserwerfers angemessen gewesen seien, betonte das Gericht.
Klage um Wasserwerfereinsatz erfolglos
Eine weitere Klage, die sich ausschließlich gegen den Wasserwerfereinsatz wendete, hat das VG mit Urteil vom 18.11.2015 abgewiesen (Az.: 5 K 2707/14). Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, es stehe nicht zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger selbst in rechtlich relevanter Weise von dem Einsatz betroffen gewesen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Stuttgart
- Urteil vom 18.11.2015
- 5 K 3991/13; 5 K 1265/14; 5 K 2184/14; 5 K 2704/14; 5 K 2705/14; 5 K 2706/14; 5 K 2707/14
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Polizeieinsatz gegen Stuttgart-21-Gegner war rechtswidrig. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184671)



