Versammlungsbehörde kann Tragen szenetypischer Markenkleidung nicht verbieten

Zitiervorschlag
Versammlungsbehörde kann Tragen szenetypischer Markenkleidung nicht verbieten. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197556)
Einige Kleidungsmarken werden in der Neonazi-Szene kreativ so überdeckt, dass einschlägige Abkürzungen wie "NSDA(P)" oder "SS" übrig bleiben. Für anstehende Versammlungen dürfen diese Kleidungsstücke trotzdem nicht per se verboten werden, so das OVG Lüneburg.
Codierte Darstellungen und bewusst erzeugte Abkürzungen von Organisationen des Dritten Reichs sind für sich genommen noch keine verbotenen Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 S. 1 StGB. So entschied das OVG Lüneburg im Fall einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit der das Tragen gewisser Kleidungsmarken verboten werden sollte (Beschluss vom 30.04.2026 – 14 ME 1/26).
Es gibt sie nicht nur in verschiedenen Größen, sondern auch in verschiedenen Graden der Offensichtlichkeit: Kleidungsstücke, die durch gezieltes Verdecken Abkürzungen wie "NS", "SS" oder "SA" abbilden. Was mit der Zweckentfremdung der britischen Boxermarke Lo(nsda)le begann, findet seinen Gipfel etwa in der Modemarke des rechtsextremen Patria-Versandhauses "Consdaple", die unter geöffneter Jacke nur die Abkürzung "NSDAP" lesen lässt.
Genau solche Fälle wollte eine Behörde ausschließen und erließ eine Auflage, die das Tragen derartiger Kleidungsstücke bei einer anstehenden Versammlung verbieten sollte. Zuletzt vor dem OVG Lüneburg hatte das jedoch keinen Bestand.
Auch Erlaubtes wäre verboten
Die Behörde hatte sich auf die Generalklausel des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes gestützt, die Beschränkungen bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt. Eine solche Gefahr lasse sich hier, so der 14. Senat des OVG, jedoch nicht feststellen. Der Name einer Vereinigung als solcher stelle, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten, grundsätzlich kein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 S. 1 StGB dar. Das umfasse auch "codierte Darstellungen oder bewusst erzeugte Abkürzungen" – die Versammlungsbehörde habe insoweit nichts Abweichendes vorgetragen.
Auch hätte die Auflage in dieser Fassung eigentlich erlaubtes Verhalten verboten. Das Tragen der betroffenen Kleidungsstücke sei jedenfalls erlaubt, sodass die Auflage sich mindestens auf das Überdecken hätte beschränken müssen, durch das es zur Darstellung verbotener Kennzeichen komme.
Dass aus Sicht der Behörde eine "Verherrlichung, Verharmlosung oder Wiederbelebung von verbotenen Parteien und Vereinen" drohe, erfülle so auch noch nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Nach Auffassung des Senats ist diese Untersagung zu pauschal. Dass bei Veranstaltungen des rechtsextremen Spektrums "erfahrungsgemäß" Straftaten nach § 86 oder § 130 StGB drohten, habe die Behörde eben so wenig dargelegt. Eine tragfähige Gefahrenprognose könne der Senat nicht erkennen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Lüneburg
- Beschluss vom 30.04.2026
- 14 ME 1/26
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Versammlungsbehörde kann Tragen szenetypischer Markenkleidung nicht verbieten. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197556)



