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VG Oldenburg

Futtermittelbetriebe dürfen zu Gebühren für Routinekontrollen herangezogen werden

Codiertes Recht

Das Land Niedersachsen ist dazu berechtigt, Futtermittelbetriebe zu Gebühren für Routinekontrollen heranzuziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in drei am 08.09.2015 verhandelten Verfahren entschieden. Allerdings pauschalierten die konkreten Gebührensätze zu weitgehend (Az.: 7 A 2983/14, 7 A 2567/14 und anderes).

Pauschalgebühr unabhängig von konkretem Aufwand im Einzelfall

Die Klägerinnen in den Verfahren sind von Routinekontrollen betroffene Futtermittelbetriebe. Die 2014 neu eingeführten Gebühren beziehen sich auf die Betriebskontrolle der Futtermittelbetriebe, die Probenahme einschließlich der Untersuchung der Proben sowie die Kontrollen von Importen von Futtermitteln im Seehafen Brake. Für jede dieser Amtshandlungen setzen entsprechende Kostentarifnummern unabhängig vom konkreten Aufwand im Einzelfall jeweils eine Pauschalgebühr fest. Diese beträgt für die Betriebskontrolle 510 Euro, für die Probenahme und Untersuchung 845 Euro sowie für die Importkontrolle 0,1 Euro je Tonne einer Sendung.

VG: Betriebe dürfen zu Gebühren für Routinekontrollen herangezogen werden

Das VG Oldenburg stellt zunächst fest, dass das Land Niedersachsen auf der Grundlage europa- und landesrechtlicher Vorschriften berechtigt sei, die Futtermittelbetriebe zu Gebühren für die Routinekontrollen heranzuziehen. Das habe zur Folge, dass die Kosten der Routinekontrollen – anders als bisher – in einem erheblichen Umfang die Futtermittelbetriebe zu tragen hätten.

Konkrete Gebührensätze pauschalieren aber zu weitgehend

Das Gericht stellte indes weiter fest, dass die konkreten Gebührensätze zu weitgehend pauschalieren. Bei der Kontrolle von Betrieben hätte nach zwei Gruppen von Betriebsarten (auf der einen Seite Hersteller von Futtermitteln und Ähnliche, auf der anderen Seite Händler, Spediteure und Ähnliche) unterschieden werden müssen. Bei der Probenahme und -untersuchung hätte danach differenziert werden müssen, ob es sich um Einzel- oder um Mischfuttermittel handelt. Die Unterschiede beim Kontrollaufwand für die jeweiligen Betriebs- beziehungsweise Futtermittelarten seien zu groß, als dass jeweils eine einheitliche Gebühr festgesetzt werden dürfte. Bei der Gebühr für die Importkontrolle hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Aufwand für die einzelnen Sendungen sehr unterschiedlich sei.

Dennoch nur in einem der Fälle Gebühren zu hoch angesetzt

Gleichwohl waren die Klägerinnen in zwei Verfahren durch die konkrete Gebührenfestsetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht in ihren Rechten verletzt, da sie durch die pauschale Gebührenfestsetzung nur begünstigt worden seien. Tatsächlich seien die Gebühren höher festzusetzen gewesen. In einem Verfahren waren die Gebühren laut VG zu hoch angesetzt, sodass diese Klage teilweise Erfolg hatte.

Noch weitere rund 450 Verfahren anhängig

Die weiteren noch anhängigen circa 450 Verfahren aus diesem Bereich sind bis zur rechtskräftigen Beendigung der nunmehr entschiedenen Verfahren ausgesetzt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.