Konsum der Kräutermischung "After Dark" rechtfertigt Fahrradfahrverbot bis Beibringung eines MPU-Gutachtens

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Konsum der Kräutermischung "After Dark" rechtfertigt Fahrradfahrverbot bis Beibringung eines MPU-Gutachtens. beck-aktuell, 29.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181486)
Der Konsum der Kräutermischung "After Dark" rechtfertigt die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Fahren sämtlicher Fahrzeuge. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Eilbeschluss vom 21.01.2016 entschieden und ein Fahrradfahrverbot wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nach summarischer Prüfung bestätigt (Az.: 3 L 1112/15.NW).
Antragsteller konsumierte Kräutermischung "After Dark"
Der Antragsteller hatte nach eigenen Angaben gegenüber Polizeibeamten mehrfach eine Kräutermischung namens "After Dark" geraucht. Anschließend war er mit dem E-Bike unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab die Aufnahme von Cannabis und synthetischen Cannabinoiden.
Behörde verbietet nach unterlassener Beibringung eines MPU-Gutachtens Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller deshalb auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung für alle Fahrzeuge, einschließlich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach, verzichtete aber auf seine Fahrerlaubnis. Daraufhin untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm sofort vollziehbar das Führen von Fahrzeugen (zum Beispiel Mofas und Fahrräder). Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
VG: Konsum synthetischer Cannabinoide führt in der Regel zum Verlust der Fahreignung
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Führens von Fahrzeugen sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe nachweislich dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. Synthetische Cannabinoide riefen eine ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen sei in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst. Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbiete sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus. Dies habe regelmäßig den Verlust der Fahreignung zur Folge, ohne dass es darauf ankäme, ob der Betreffende unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Zeitablauf von 19 Monaten stand Gutachtenaufforderung nicht entgegen
Zur Abklärung der Eignungszweifel, ob der Antragsteller diese Stoffe noch einnehme, sei die Behörde zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen. Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall und der Gutachtenanforderung – hier: 19 Monate – lasse auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. Es handele sich bei der beim Antragsteller feststehenden Einnahme von Betäubungsmitteln um Stoffe mit einem hohen Gefährdungspotential. Dass der Antragsteller in der verstrichenen Zeit seine Fahreignung wiedererlangt hätte, habe er nicht nachgewiesen. Dazu wäre zunächst ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendig. Diesen Nachweis habe der Antragsteller bisher nicht erbracht.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Beschluss vom 21.01.2016
- 3 L 1112/15.NW
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Konsum der Kräutermischung "After Dark" rechtfertigt Fahrradfahrverbot bis Beibringung eines MPU-Gutachtens. beck-aktuell, 29.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181486)



