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VG Neustadt

Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien sammeln

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Stadt Kaiserslautern hat einem gewerblichen Altkleidersammler zu Unrecht wegen eigener Alttextilien-Sammlungen verboten, innerhalb von Kaiserslautern Altkleider und -schuhe in Containern zu sammeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 28.05.2015 entschieden. Ein solches Verbot setze in europarechtskonformer Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) voraus, dass die Stadt in ihrer Funktionsfähigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gefährdet werde. Dies habe sie nicht hinreichend belegt. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 4 K 1115/14.NW).

Stadt verbot gewerblichem Altkleidersammler Sammlung von Alttextilien

Im August 2012 zeigte die Klägerin, ein im gesamten Bundesgebiet tätiger Entsorgungsfachbetrieb, gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte untersagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern und forderte sie auf, die aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, durch die Sammlung würden Abfälle erfasst, für die sie selbst eine haushaltsnahe und hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Die Sammlung der Klägerin gefährde die Stabilität der Gebühren, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen könne, die Gebührenhöhe. Dagegen erhob die Klägerin Klage beim VG.

VG: Untersagungsvorschriften im KrWG europarechtskonform auszulegen

Das VG hat der Klage stattgegeben. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Nach den einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfe die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung nur untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Dies habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Die gesetzlichen Überlassungspflichten im Abfallrecht stellten Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit dar. Diese seien grundsätzlich zwar europarechtlich gerechtfertigt. Allerdings müssten die einschlägigen Vorschriften des KrWG zur Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung europarechtskonform ausgelegt werden.

Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich

Laut VG ist danach die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart erfolge. Vielmehr müsse auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Tätigkeit vorliegen. Dies könne nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden. Die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trage insoweit die Darlegungslast. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers könne allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart im Entsorgungsgebiet erfasse.

Behörde hat Gefährdung nicht hinreichend belegt

Vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung sei von der Behörde zudem stets zu prüfen, ob nicht an Stelle des Verbots eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht komme, so das VG weiter. Vor dem Hintergrund dieser strengen rechtlichen Anforderungen sei es der Beklagten nicht gelungen, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen. Es stehe ihr aber frei, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.