Ehemann muss nach 43 Jahren trotz Grundstücksübertragung an Ehefrau für Vollstreckungskosten aufkommen

Zitiervorschlag
Ehemann muss nach 43 Jahren trotz Grundstücksübertragung an Ehefrau für Vollstreckungskosten aufkommen. beck-aktuell, 15.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183376)
Die Beseitigungsverfügungen ergingen gegenüber seinem Rechtsvorgänger, jetzt gehört ihm das fragliche Grundstück nach seinem Vortrag nicht mehr. Dennoch muss der bisherige Grundstückseigentümer für die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Ersatzvornahme aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Beschluss vom 02.12.2015, Az.: 3 K 880/15.NW).
Bestandskräftige Beseitigungsverfügungen aus den Jahren 1972 und 1990 nicht umgesetzt
Im vom Gericht migeteilten Fall wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung zu den Kosten für eine Ersatzvornahme in Höhe von knapp 40.000 Euro. Er erwarb im Jahr 2005 im Weg der Zwangsversteigerung zwei im Außenbereich von Dudenhofen gelegene Grundstücke, dessen frühere Eigentümerin seine Ehefrau war. Auf den Grundstücken wurde im Jahr 1972 von den damaligen Eigentümern (der Ehefrau des Klägers und ihrem damaligen Ehemann) ein Wohnhaus und später mehrere Nebengebäude errichtet. Für sämtliche Gebäude existieren bestandskräftige Beseitigungsverfügungen aus den Jahren 1972 und 1990.
Ersatzvornahme nach nicht selbst durchgeführtem Abriss
Im Mai 2011 drohte der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis dem Kläger die Ersatzvornahme aus den bestandskräftigen Verfügungen an. Die Kosten der Ersatzvornahme schätzte der Kreis vorläufig auf insgesamt 25.000 Euro. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er diese Kosten zu tragen habe. Nach Bestandskraft der Ersatzvornahmeandrohung und Ankündigung von Abbrucharbeiten durch den Beklagten teilte der Kläger im Juni 2013 mit, er werde die Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen selbst vornehmen, was aber nicht geschah. Mehrere Ortskontrollen in der Folgezeit ergaben, dass keine Abbrucharbeiten erfolgt waren. Im August 2013 wies der Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass die Abbrucharbeiten demnächst im Weg der Ersatzvornahme ausgeführt würden, was dann auch im Oktober 2013 geschah. Für die Ersatzvornahme verlangte der Landkreis vom Kläger jetzt 39.789,51 Euro.
Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt
Den vom Kläger im Rahmen der eingereichten Klage gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die Dritte Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, mit dem der Kläger zur Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme von dem Beklagten herangezogen werde. Denn die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen.
Kläger Kostenschuldner trotz erneutem Eigentumsübergang
Der Kläger sei auch Kostenschuldner und somit richtiger Adressat des Leistungsbescheids vom 26.05.2014, so das Gericht weiter. Soweit sich der Kläger auf einen Eigentümerwechsel an den streitgegenständlichen Grundstücken nach Eintritt der Bestandskraft der Ersatzvornahmeandrohung im Mai 2011 berufen habe, sei dieser Einwand irrelevant. Denn auch durch den vom Kläger behaupteten Eigentumsübergang auf seine Ehefrau habe sich an seiner Störerverantwortlichkeit nichts geändert. Auch seien die gegenüber der Ehefrau ergangenen Beseitigungsverfügungen aus den Jahren 1972 und 1990 bestandskräftig gewesen. Diese Beseitigungsverfügungen hätten nach Eigentumsübergang auf den Kläger im Weg der Zwangsversteigerung im Jahre 2005 diesem gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet. Nötig sei lediglich eine neue Zwangsmittelandrohung gegenüber dem Kläger gewesen. Diesem Erfordernis sei der Beklagte hier mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23.05.2011 nachgekommen.
Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben
Ferner rechtfertigten der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den genannten Grundstücken sowie die finanzielle Situation des Klägers und seiner Ehefrau den Schluss, dass das nunmehrige Berufen des Klägers auf den Eigentümerwechsel an den Grundstücken gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, heißt es im mitgeteilten Beschluss weiter. Die Eigentumsübertragung von dem Kläger auf seine Ehefrau müsse im Zusammenhang mit den gegen den Kläger wirkenden Beseitigungsverfügungen und insbesondere der Androhung der Ersatzvornahme als Zwangsmittel mit Bescheid vom 23.05.2011 gesehen werden. Danach verfüge die Ehefrau des Klägers nicht über die finanziellen Mittel zum käuflichen Erwerb der Grundstücke, so dass sich massiv der Eindruck aufdränge, der Eigentümerwechsel sei allein in der Absicht vorgenommen worden, den Kläger und damit auch die Grundstücke aus der Haftung für die Kosten der Ersatzvornahme herauszunehmen. Im Übrigen hätte der beklagte Kreis einen zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau geschlossenen Vertrag zwecks Übertragung des Eigentums an den besagten Grundstücken nach dem Anfechtungsgesetz anfechten können.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Beschluss vom 02.12.2015
- 3 K 880/15.NW
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Ehemann muss nach 43 Jahren trotz Grundstücksübertragung an Ehefrau für Vollstreckungskosten aufkommen. beck-aktuell, 15.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183376)



