Künstler bleibt nur "gedankliche Ausblendung"

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Künstler bleibt nur "gedankliche Ausblendung". beck-aktuell, 29.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197246)
Als ein Kampf gegen Windmühlen stellte sich sein Kampf gegen Windräder heraus: Zumindest im Eilverfahren drang ein Künstler nicht mit seinen Argumenten gegen die Errichtung einer Windkraftanlage nahe seines denkmalgeschützten Anwesens durch.
Das OVG Berlin-Brandenburg entschied: Windräder können auch in einem Gebiet errichtet werden, in dem die Bundeswehr militärische Tiefflüge durchführt. Auch der Denkmalschutz stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Den begehrten Eilrechtsschutz gegen die erteilten Genehmigungen versagte das Gericht (Beschluss vom 24.04.2026 – OVG 7 S 3/26).
Zunächst waren drei Windenergieanlagen mit einer Höhe von circa 250 Metern genehmigt worden. Später erfolgten Änderungsgenehmigungen für zwei Windenergieanlagen anderen Typs von ähnlicher Höhe sowie einer weiteren Anlage mit einer Höhe von über 260 Metern. Nach den Plaungen soll die Windparkfläche rund 1.300 Meter vom Grundstück des Künstlers entfernt entstehen.
Dieses ist mit einem denkmalgeschützten Vierseithof bebaut, bestehend aus einem zur Straße ausgerichteten eingeschossigen Wohnhaus ("Villa M"), zwei Wirtschaftsgebäuden sowie einer Scheune. Ein Vierseithof ist eine in Norddeutschland verbreitete Hofform, bei welcher der Hof von allen Seiten mit Gebäuden umschlossen ist. Der Eigentümer lebt auf dem Hof, zudem befindet sich dort sein Atelier. Neben dem Denkmalschutz führte er den Lärmschutz sowie die Gefahr durch in dem Gebiet durchgeführte Tiefflüge der Bundeswehr als Argumente an. Außerdem sah er formelle Fehler bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, da er seine Argumente nicht per E-Mail habe vortragen können. Stattdessen musste ein online freigeschaltetes Formular verwendet werden.
Das OVG Berlin ließ die Argumente des Mannes nicht gelten. Schon formal stellte es in seiner Entscheidung einiges klar. Dabei ging es einmal um den Prüfungsumfang der Behörde. Bei der Genehmigung einer Änderung an einem bereits einmal genehmigten Vorhaben gelte nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Danach seien lediglich die Änderungen durch die Behörde zu prüfen, nicht hingegen noch einmal das gesamte Projekt. Weiter sah es die Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit durch das seitens der Behörde für Eingaben interessierter Bürger bereitgestellte Formular gewahrt. Einer individuelle Beschwerdemöglichkeit per E-Mail bedürfe es nicht, zumal Eingaben zusätzlich schriftlich vorgetragen werden konnten.
Tieffliger können ausweichen
Auch in der Sache folgte das Gericht dem Hofeigentümer nicht. Einmal hielt es die von ihm herauf beschworenen Gefahren einer Kollision eines Jagdfliegers der Bundeswehr mit den Windrädern für spekulativ. Die zuständigen Stellen – die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg sowie das Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – hätten die Errichtung für sicher befunden. Die eingesetzten Flugzeuge der Luftwaffe seien so ausgelegt, dass sie auch bei Tiefflügen eine Kollision vermeiden könnten. Dadurch sei der Hofeigentümer weder in seinem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrecht noch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen. Für ähnlich spekulativ hielt das Gericht die vom Eigentümer angestellten Überlegungen zur Lärmentstehung. Die angestellten Messungen hätten eine Einhaltung der Lärmgrenzwerte ergeben.
Schließlich vermöge auch der Denkmalschutz nichts an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Genehmigung zu ändern. Zum einen werde durch die Errichtung der Windenergieanlagen nicht in die Substanz des Denkmals eingegriffen. Auch findet sich das Denkmal nicht in der durch das Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geführten Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale (hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen). Einzig gestand das Gericht zu, dass sich das Erscheinungsbild der Landschaft ändere. Das Gebäude werde zukünftig anders wahrgenommen. Auch der Blick aus dem Gebäude werde ein anderer sein. Allerdings sei zu erwarten, dass die Anlagen von einem verständigen Betrachter, der das Denkmal auf sich wirken lasse, als erkennbare neuzeitliche technische Einrichtungen "gedanklich ausgeblendet" würden.
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- OVG Berlin Brandenburg
- Beschluss vom 24.04.2026
- OVG 7 S 3/26
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Künstler bleibt nur "gedankliche Ausblendung". beck-aktuell, 29.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197246)



