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VG Neustadt an der Weinstraße zum Regionalfensterprogramm bei Sat.1

Verlängerung der Zulassung von TV IIIa rechtmäßig

„Das unsichtbare Recht“

Die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden (Az.: 5 K 977/14.NW).

Sat.1 gesetzlich zu Finanzierung des Regionalfensterprogramms verpflichtet

Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um zehn Jahre verlängert. Dieses halbstündige Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag unter dem Namen "17:30 Sat.1 live" ausgestrahlt. Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, ist gesetzlich zur Sicherstellung der Finanzierung dieses Regionalfensterprogramms verpflichtet. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 mit TV IIIa bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung.

Sat.1 wendet sich gegen Pflicht zur Finanzierung des Regionalfensterprogramms

Gegen die Zulassung von TV IIIa erhoben sowohl die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH als auch die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage. Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten; ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab. Die Klägerinnen haben vor allem gerügt, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Der Zulassungsbescheid habe außerdem für die Finanzierung nicht die zu hohen Sätze der Dienstleistungsvereinbarung zugrunde legen und damit fortschreiben dürfen. Mit der Pflicht zur Finanzierung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 als einem der beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme (neben RTL) eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage in § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags sei verfassungswidrig.

VG: Zulassungsverlängerung musste kein Ausschreibungsverfahren vorangehen

Das VG Neustadt hat die Klagen gegen den Zulassungsbescheid abgewiesen. Der Landesmedienanstalt seien zwar zunächst Verfahrensfehler unterlaufen; diese seien aber durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Zulassung habe auch ohne ein vorhergehendes Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen. Spezielle Verfahrensvorschriften, die der Rundfunkstaatsvertrag für die Vergabe bundesweit auszustrahlender sogenannter Drittsendezeiten enthalte, seien in Bezug auf die regionalen Fensterprogramme nicht anwendbar. Auch die zu berücksichtigenden Interessen der Klägerinnen hätten es nicht geboten, die Zulassung aufgrund einer Ausschreibung zu vergeben.

Rechtsgrundlage mit Verfassung vereinbar

Im Übrigen habe die LMK in ihrem Zulassungsbescheid selbst keine Finanzierungsregelungen getroffen; sie habe lediglich bei ihrer Prüfung, ob von einer sichergestellten Finanzierung des Programms ausgegangen werden könne, die bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung zugrunde gelegt. Die konkrete Höhe der Finanzierungsverpflichtung, wie sich aus dieser Vereinbarung ergebe, sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Der Zulassungsbescheid stütze sich auch nicht auf verfassungswidrige Vorschriften. Die hier maßgebenden Bestimmungen in § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 7 des Rundfunkstaatsvertrags und die entsprechenden Vorschriften in § 22 Abs. 3 des Landesmediengesetzes seien insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und der Rundfunkfreiheit der Klägerinnen vereinbar, so das VG Neustadt. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.