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VG Münster

Fluchttür in Bürogebäude muss nach außen aufschlagen

Schutz des Anwaltsberufs

Fluchttüren in einem Bürogebäude müssen sich zwingend nach außen öffnen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden und eine Ordnungsverfügung bestätigt, mit der einer Firma zum einen aufgegeben wurde, einen entsprechenden Zustand herzustellen, und ihr zum anderen mit sofortiger Wirkung verboten wurde, in den Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen. Nach innen öffnende Fluchttüren seien nach der Wertung der Arbeitsstättenverordnung immer eine Gefahr. Auf die Anzahl der Beschäftigten in den Räumen komme es nicht an (Az.: 9 K 1985/15, Urteil vom 22.06.2016).

Firma soll für nach außen aufschlagende Fluchttüren sorgen

Die Bezirksregierung Münster hatte einer Firma aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Fluchttüren in den Büroräumen in Fluchtrichtung aufschlagen. Außerdem hatte sie der Firma mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung Münster verwies zur Begründung auf die Arbeitsstättenverordnung, wonach sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssten. Im Falle einer Gefahrensituation werde eine nach innen aufschlagende Fluchttür die Stresssituation der betroffenen Personen deutlich erhöhen und eine Flucht extrem erschweren. Im schlimmsten Fall werde es vor der Tür zu einer Menschenansammlung kommen, die es aufgrund des irrationalen Fluchtverhaltens des Menschen nicht ermögliche, die Tür nach innen zu öffnen.

Firma: Wegen geringer Anzahl von Büromitarbeitern keine Gefahr der Stau- oder Traubenbildung

Die Klägerin focht die Verfügung an. Sie machte unter anderem geltend, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch die nach innen öffnende Fluchttür nicht gefährdet werde. Vielmehr handele es sich hier um einen Bürobetrieb in einem aufwändig modernisierten Gebäude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten, so dass im Evakuierungsfall eine Stau- oder Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei.

VG: Nach innen öffnende Fluchttüren sind gemäß ArbStättV immer eine Gefahr

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle eine sie als Arbeitgeberin treffende Pflicht nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung müssten sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Umständen in der Arbeitsstätte aufhielten. Dementsprechend sei hier keine Einzelfallabwägung oder Feststellung einer konkreten Gefahr mehr erforderlich. Türen von Notausgängen, die sich nicht nach außen öffnen ließen, stellten nach der in der Arbeitsstättenverordnung getroffenen Wertung immer eine Gefahr dar.

Sofortiges Beschäftigungsverbot in den Räumen wegen Gefahr im Verzug ebenfalls rechtmäßig

Laut VG ist dementsprechend auch das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den betreffenden Räumlichkeiten rechtmäßig. Es habe keine Pflicht der Behörde bestanden, zur Ausführung der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu setzen. Vielmehr habe hier Gefahr im Verzug vorgelegen. Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen der Klägerin für Leib und Leben der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, der die Flucht aus dem Gebäude erfordere, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder zumindest erheblich erschweren oder verlangsamen könne. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.