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VG Mainz

Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

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Ein Unternehmen darf zur Errichtung einer Windenergieanlage – soweit erforderlich – die Wirtschaftswege einer Gemeinde mit Schwertransportern befahren und dementsprechend ausbauen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Windenergiebetreibers statt, dem die Benutzung von Gemeindewege untersagt worden war (Beschluss vom 22.07.2016, Az.: 3 L 648/16 MZ).

Stadt verweigert Unternehmen Nutzung ihrer Wege

Im konkreten Fall erteilte die Kreisverwaltung Alzey-Worms eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einem Grundstück in der Gemarkung Alzey-Heimersheim. Der Windenergiebetreiber wandte sich an die Stadt Alzey mit der Bitte um Zulassung der Benutzung städtischer Wegeparzellen (in einer Gesamtlänge von circa 110 Meter) mit Schwertransportern und des hierfür erforderlichen Ausbaus mit Schotter auf eigene Kosten. Das Unternehmen unterbreitete der Stadt zwei alternative Gestattungsverträge, die die Nutzungsbeziehung für die Errichtung und die Dauer des Betriebs der Anlage regeln sollen. Die Stadt verweigerte die Nutzung ihrer Wege und einen Vertragsabschluss. Daraufhin beantragte der Anlagenbetreiber den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Errichtung der Windenergieanlage.

VG bejaht Anspruch auf Benutzung städtischer Wegeparzellen

Das VG ab dem Eilantrag statt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Benutzung der Wegeparzellen der Stadt Alzey zur Errichtung der Windenergieanlage. Denn die Genehmigung der im Außenbereich privilegierten Anlage begründe eine besondere, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Stellung des Betreibers, die das Eigentum der Kommune an ihren Wegen beschränke. Zur Errichtung der Anlage sei die Nutzung der in Rede stehenden Fahrwege erforderlich, um das Vorhabengrundstück überhaupt erreichen zu können.

Gestattung der Wegenutzung dringlich und der Gemeinde zumutbar

Aufgrund der Notwendigkeit des Einsatzes von Schwertransportern müssten die Wege auch entsprechend ertüchtigt werden. Hierfür habe der Anlagenbetreiber ebenso wie für die Unterhaltung der Grundstücke die Kosten zu tragen, wozu der Antragsteller auch bereit sei. Dieser habe insoweit ein zumutbares Vertragsangebot unterbreitet, das die Stadt in der Vergangenheit hinsichtlich eines anderen Standorts angenommen habe. Die vorläufige Gestattung der Nutzung sei auch dringlich, so das Gericht, weil die Fertigstellung der Windenergieanlage erst im Jahr 2017 zur Verringerung der erzielbaren Netzeinspeisevergütung mit weiteren finanziellen Lasten beim Betreiber führe. Demgegenüber erfolge die Inanspruchnahme der Wege nur vorübergehend zur Errichtung der Anlage und lasse auch keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen auf Seiten der Kommune erwarten. Der Antragsteller habe sich nämlich bereit erklärt, den Ausbau der Wege auf Wunsch der Stadt wieder rückgängig zu machen, argumentierte das Gericht.