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VG Mainz

Rückbauverfügung für hohe Grenzmauer rechtmäßig

Carl von Ossietzky

Eine Baubehörde hat einem Grundstückseigentümer zu Recht aufgegeben, seine 4,80 Meter hohe grenzständige Stützmauer auf eine Maximalhöhe von zwei Metern zurück zu bauen. Das Abstandsflächenrecht erlaube keine andere Entscheidung. Eine Ausnahmesituation liege nicht vor, da es in Rheinhessen zahlreiche ähnliche Grundstücke gebe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 11.11.2015 unter Verweis auf die einschlägige Vorschrift in der rheinland-pfälzischen Bauordnung (Az.: 3 K 398/15.MZ).

Grundstückseigentümer wendet sich gegen Rückbauverfügung

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten hängigen Grundstücks. Auf der Grenze zum tieferliegenden Nachbargrundstück errichtete er eine 4,80 Meter hohe Stützmauer aus Hangflorsteinen und schüttete das dahinter liegende Gelände zur Erweiterung der Gartenfläche auf. Die Bauaufsichtsbehörde gab dem Kläger auf, die Stützmauer auf eine Höhe von maximal zwei Meter zurückzubauen und das Gartengelände gegen Abrutschen zu sichern. Nach erfolglosem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die bauaufsichtliche Aufforderung. Das VG wies die Klage ab.

Stützmauern ohne Grenzabstand dürfen nur bis zu zwei Meter hoch sein

Einfriedungen und Stützmauern seien nach der Landesbauordnung in Wohngebieten ohne Abstand zur Grenze nur bis zu zwei Meter Höhe zulässig. Es handele sich insoweit um eine spezielle, abschließende Privilegierung von Einfriedungen und Mauern, die nur bei Einhaltung des Höhenmaßes gelte. Andernfalls müsse ein Abstand zur Grenze eingehalten werden. Es komme nach der Gesetzessystematik nicht darauf an, ob sich die Grenzanlage nachteilig auf die Belichtung des Nachbargrundstücks auswirke. Daher dürfe auch nicht eine Vergleichsbetrachtung in dem Sinne angestellt werden, ob andere Abstandsflächen rechtlich erlaubte Grenzgestaltungen (etwa in Form von Abböschungen) die Belichtungsverhältnisse benachbarter Anwesen stärker belasteten.

Ausnahme von Höhenbegrenzung kam nicht in Betracht

Eine Ausnahme von der Höhenbegrenzung für grenznahe Mauern sei im Fall des Klägers nicht anzunehmen. Eine atypische Sondersituation hinsichtlich der Geländetopographie gebe es nicht. Zahlreiche Grundstücke in Rheinhessen seien von einer Hanglage geprägt. Der Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück und dessen Freibereich stärker ausnutzen zu können als es das Abstandsflächenrecht zulasse, begründe keine zu beachtende Sondersituation.