Verteidigungsministerium muss Akten zu Uwe Mundlos nicht an Axel Springer AG herausgeben

Zitiervorschlag
Verteidigungsministerium muss Akten zu Uwe Mundlos nicht an Axel Springer AG herausgeben. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191656)
Die Axel Springer AG hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesverteidigungsministerium zu dem NSU-Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am 25.06.2015 (Az.: 13 K 3809/13). Die fraglichen Akten gehörten entweder dem MAD oder seien Personaldaten. In beiden Fällen sei eine Weitergabe ausgeschlossen.
Ministerium verweigerte Herausgabe der Akten
Die Axel Springer AG beantragte im Herbst 2012 beim Bundesverteidigungsministerium Auskunft über dort vorliegende Akten über Uwe Mundlos sowie die Gewährung von Einsicht in diese Akten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte überwiegend ab. Dabei verwies sie darauf, dass die Akten zum Teil dem NSU-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien und dessen unabhängige Arbeit durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.
VG Köln: MAD-Akten grundsätzlich von Informationszugangsanspruch ausgenommen
Dem folgte das VG Köln im Ergebnis und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers - wie Akten der Geheimdienste insgesamt - grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen.
Auch Schutz personenbezogener Daten steht Akteneinsicht entgegen
Zudem stehe dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten entgegen, hier bezüglich der Personalakten der Bundeswehr über Uwe Mundlos. Dieser Schutz gelte - jedenfalls so kurz nach dem Versterben - auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten. Soweit die Beklagte den Anspruch abgelehnt habe, weil die Unterlagen als Verschlusssache qualifiziert seien, sei dies nicht zu beanstanden. Auch nach dem allgemeinen presserechtlichen Informationszugangsanspruch aus Art. 5 GG könne die Klägerin keinen Zugang zu den Akten erhalten, weil auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen vorgehe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 25.06.2015
- 13 K 3809/13
Zitiervorschlag
Verteidigungsministerium muss Akten zu Uwe Mundlos nicht an Axel Springer AG herausgeben. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191656)



