NS-Wiedergutmachung trotz späterer Sitzverlegung einer Bank
Das BVerwG hat entschieden, dass der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen in der NS-Zeit Wiedergutmachungsansprüche begründen kann, wenn der Sitz der Gesellschaft erst nach Ablauf der Anmeldefristen nach Berlin-West oder Westdeutschland verlegt wurde.