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Konkurrenz für Apotheken-Umschau

Gesundheitsportal des Bundes darf bleiben

Deutsches Apotheken-Logo am Schaufenster einer Apotheke
Formaler Sieg für den Bund - das Gesundheitsportal "gesund-bund.de." darf online bleiben © CSschmuck / Adobe Stock

Der Wort & Bild Verlag kann nach Auffassung des VG Köln nicht gegen ein Portal des Gesundheitsministeriums vorgehen. Das Gericht wertet das Gebot der Staatsferne der Presse als objektives Verfassungsprinzip und nicht als subjektives Abwehrrecht.

Der Wort & Bild Verlag ist mit seiner Klage gegen das staatliche Gesundheitsportal "gesund.bund.de" vor dem VG Köln gescheitert. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass dem privaten Verlag kein Anspruch auf Unterlassung zusteht (Urteil vom 14.10.2026 - 6 K 1256/24).

Das vom Gesundheitsministerium betriebene Portal informiert seit September 2020 kostenlos über Krankheiten, Vorsorge, Patientenrechte und bietet unter anderem eine Arztsuche an. Der Verlag Wort & Bild, der mit Angeboten wie "Apotheken-Umschau.de" selbst im Gesundheitsmarkt aktiv ist, sieht darin seit Jahren eine unzulässige Konkurrenz durch den Staat.

2022 hatte der Verlag vor dem LG Bonn zunächst Erfolg. Damals wertete das Gericht den Betrieb des Portals als möglichen Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Das OLG Köln hob dieses Urteil jedoch 2024 aus formalen Gründen auf und verwies den Fall an das VG Köln. Dort argumentierte der Verlag erneut, "gesund.bund.de" trete in direkter Konkurrenz zu privaten Gesundheitsportalen wie der "Apotheken-Umschau" und verletze damit die verfassungsrechtlich gebotene Trennung von Staat und Presse.

Staatsfernegebot adressiert ausschließlich den Staat

Das VG Köln ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten und wies die Klage nun ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Verlag die Klagebefugnis. Im Verwaltungsprozess muss ein Kläger geltend machen können, möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Genau daran fehle es hier.

Das Gericht erklärte, dass das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse keinen subjektiven Schutz einzelner Presseunternehmen begründe. Vielmehr handele es sich um ein objektives Verfassungsprinzip, das den Staat unmittelbar binde. Zweck dieses Gebots sei es, den freien demokratischen Meinungsbildungsprozess vor staatlicher Einflussnahme zu schützen. Die öffentliche Meinungsbildung solle sich "von unten nach oben", also aus der Gesellschaft heraus in Richtung staatlicher Institutionen entwickeln können. Nach Ansicht der Kammer richtet sich das Staatsfernegebot daher ausschließlich an den Staat als Adressaten eines "absoluten Funktionsverbots", und nicht an Privatpersonen oder -Unternehmen.

Das Urteil bedeute also nicht, dass das Portal des Gesundheitsministeriums mit dem Grundgesetz vereinbar sei, betonte das VG Köln. Die Entscheidung habe sich vielmehr auf die vorgelagerte Frage beschränkt, ob der Verlag überhaupt berechtigt gewesen sei, einen solchen Verstoß vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Das VG Köln ließ die Berufung zum OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. 

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