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Duales Studium

Ausbilderin kann nicht für Studenten klagen

Ein junger Mann hält einen Zettel in den Händen und lässt den Kopf hängen. Im Hintergrund steht eine Gruppe junger Menschen vor mehreren Spinden.
Durchgefallen? Duale Ausbildungsstätte kann nichts tun. © Raushan_films / Adobe Stock

Ein Student fällt durch und akzeptiert das. Doch sein Ausbildungsbetrieb gibt nicht auf und zieht für ihn vor Gericht. Bei einem Prüfungsstreit bleibt die Ausbildungsstätte aber außen vor. Das gilt auch für einen Dualen Partner.

Eine Ausbildungsstätte wird durch eine prüfungsrechtliche Entscheidung der Dualen Hochschule gegenüber einem Studierenden nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie kann deshalb nicht aus eigenem Recht gegen den Prüfungsbescheid vorgehen. Das hat der VGH Mannheim entschieden (Beschluss vom 12.08.2026 – 9 S 2319/25).

Eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft war als Ausbilderin und Duale Partnerin an einem dualen Studium im Studiengang Rechnungswesen, Steuern, Wirtschaftsrecht beteiligt. Der bei ihr beschäftigte Student bestand das Praxismodul I auch im Wiederholungsversuch nicht. Die Duale Hochschule stellte deshalb das endgültige Nichtbestehen und den Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Dagegen legten sowohl der Student als auch seine Ausbildungsstätte Widerspruch ein.

Der Student nahm seinen Widerspruch später zurück, ließ sich exmatrikulieren und erklärte zudem, auf die Beendigung sämtlicher Prüfungsverfahren zu verzichten. Die Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft machte dagegen weiter. Nachdem die Hochschule ihren Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hatte, klagte sie auf Aufhebung des Prüfungsbescheids, hilfsweise auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Das VG Karlsruhe wies die Klage ab. Der Antrag der Ausbildungsstätte auf Zulassung der Berufung blieb nun ebenfalls erfolglos.

Dualer Partner ist nicht Prüfungspartner

Der VGH stellt klar: Der Ausbilderin fehle die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Der Prüfungsbescheid habe sich allein an den Studenten gerichtet. Eine eigene Rechtsposition des Unternehmens lasse sich auch aus seiner Stellung als Dualer Partner nicht ableiten. Zwar seien Duale Partner Mitglieder der Dualen Hochschule und hätten gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsrechte in deren Gremien. Auf das Prüfungsverhältnis zwischen Hochschule und Studierendem erstreckten sich diese Rechte aber nicht. Das Landeshochschulgesetz und die einschlägige Satzung sähen dort weder Mitwirkungsbefugnisse noch Fürsorgepflichten der Ausbildungsstätte vor.

Auch die Folgen der Prüfungsentscheidung änderten daran nichts. Die Exmatrikulation des Studenten könne zwar zugleich die Mitgliedschaft des Dualen Partners bei der Hochschule beenden. Der VGH wertet das jedoch lediglich als Rechtsreflex. Gleiches gelte für die Auswirkungen des Verlusts des Prüfungsanspruchs auf den Studienvertrag zwischen Ausbildungsstätte und Studierendem.

Die Steuerberatungsgesellschaft könne sich auch nicht auf ihre Fürsorgepflicht oder auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Ihre Interessen am Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses und ihre Investitionen in den künftigen Mitarbeiter seien lediglich faktisch betroffen. Ein eigenes subjektives Recht entstehe daraus nicht.

Auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Hochschule halfen der Gesellschaft nicht weiter. Ein Interesse daran, später Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, begründet nach Ansicht des 9. Senats kein eigenes Feststellungsinteresse. Vor allem könne die Ausbildungsstätte aus ihrer Fürsorgepflicht nicht das Recht ableiten, Rechtsstreitigkeiten für den Studierenden zu führen. Rechte oder Vorteile, die eine gerichtliche Entscheidung dem Studierenden verschaffen könnte, seien keine eigenen Rechte des Unternehmens.