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VG Koblenz

Taxiunternehmer scheitert mit Eilantrag gegen Widerruf seiner Konzession

Carl von Ossietzky

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Taxi-Unternehmers gegen den Widerruf seiner Taxi-Konzession abgelehnt. Die Aufsichtsbehörde habe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes zutreffend verneint, heißt es in dem Beschluss des Gerichts vom 02.02.2016 (Az.: 5 L 23/16.KO).

Landkreis widerrief Konzession unter Hinweis auf fehlende Zuverlässigkeit

Zuvor hatte der Landkreis Mayen-Koblenz auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes mit sofortiger Wirkung die Taxi-Konzession des Antragstellers widerrufen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sei bei ihm nicht mehr gegeben. Er habe im Zusammenhang mit der Personenbeförderung unter anderem eine Urkundenfälschung begangen, die mit einem Strafbefehl geahndet worden sei. Mit der gefälschten Urkunde habe er versucht, bei einem Kostenträger Krankentransportfahrten während eines nicht genehmigten Zeitraums abzurechnen, so die Begründung des Landkreises.

Gericht bestätigt Unzuverlässigkeit des Antragstellers

Den dagegen von dem Taxi-Unternehmer gestellten Eilantrag lehnten die Koblenzer Richter ab und beschieden der Aufsichtsbehörde im Eilverfahren, richtig gehandelt zu haben. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts. Die aufgrund einer an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtende Prognose spreche gegen dessen Zuverlässigkeit, urteilte das VG. Selbst den genannten Strafbefehl habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen. Denn sogar, nachdem ihm die Konzession mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war, habe er nicht genehmigte Personenbeförderungsfahrten durchgeführt. Seinen Einwand, er habe diese Fahrten übernommen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, ließen die Koblenzer Richter nicht gelten. Vielmehr habe er sich erkennbar bewusst über die Anordnung der Aufsichtsbehörde hinweggesetzt. Der Antragsteller mache ersichtlich das, was er für richtig halte, statt die Rechtslage, welche ihm zudem ausdrücklich erläutert worden sei, zu beachten, argumentierte das Gericht.