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Kein Dienstunfall

Parkkontrolle ist nichts für Kriminalbeamte

Ein Auto parkt aus.
Staatsschutz und Parkkontrolle haben nichts miteinander zu tun. © Mikhail / Adobe Stock

Wer als Kriminalbeamter beim Staatsschutz arbeitet, kann sich nicht durch eine private Parkkontrolle selbst in den Dienst versetzen. Ein Dienstunfall war für einen Kriminaloberkommissar damit vom Tisch.

Grundsätzlich können Dienstunfälle von Beamten auch dann anerkannt werden, wenn diese sich außerhalb der Dienstzeiten selbst in den Dienst versetzen. Das geht laut dem VG Kassel aber nur, wenn das Verhalten für das konkrete Einsatzgebiet auch typisch ist. Ein Kriminaloberkommissar konnte sich somit nicht in den Dienst versetzen, indem er einen vermeintlichen Parksünder kontrollierte (Beschluss vom 04.09.2026 – 1 L 1909/26.KS).

Eigentlich war der hessische Kriminaloberkommissar nicht im Dienst, als ihm ein Falschparker ins Auge stach: In zweiter Reihe befand sich ein Fahrzeug, das nach seiner Auffassung den Verkehr behinderte. Pflichtbewusst gab er sich als Polizeibeamter zu erkennen und wollte den Verantwortlichen einer Personenkontrolle unterziehen, dieser hatte allerdings andere Pläne. Er fuhr forsch an, sodass sich der Polizeibeamte nur durch einen – zunächst als Sprung zur Seite geschilderten – Ausfallschritt retten musste. 

Drei Jahre später erkannte der Dienstherr bei dem inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten einen Dienstunfall an: Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwergradige Depression mit somatischen Symptomen, mit Stimulanzienmissbrauch als Dienstunfallfolge. Dafür gewährte er ein zusätzliches Unfallruhegehalt in Höhe von knapp über 65% der Ruhebezüge. 

Das Regierungspräsidium Kassel kam bei erneuter Prüfung jedoch zu einem anderen Ergebnis und hob den Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Der Unfall habe sich nicht während der Dienstzeit ereignet, insbesondere habe sich der Beamte durch die vermeintlich sinnvolle Verkehrskontrolle nicht selbst "in den Dienst versetzt". Dem stimmte das VG Kassel nun im Eilverfahren zu.

Nicht alles gehört immer zum Dienst

Fraglich war hier, ob sich der Beamte außerhalb seiner Dienstzeit durch die Personenkontrolle selbst in den Dienst versetzt hatte. Nur in diesem Fall könne der Unfall gemäß dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz hier "in Ausübung des Dienstes" eingetreten sein. 

Die Kammer stellte klar, dass nicht jedes Verhalten in den Dienst versetzen könne, das auch nur irgendwie im Interesse des Dienstherrn liege. Entscheidend sei, ob es "zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes" gehöre. Andernfalls wäre es Beamten möglich, eigentlich privat motiviertes Verhalten jederzeit in den Schutzbereich des Dienstunfallrechts einzubeziehen. 

Als Kriminaloberkommissar sei der Beamte im Bereich des Staatsschutzes tätig gewesen und gerade nicht im Polizeivollzugsdienst. Die Durchführung einer Verkehrskontrolle zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten gehöre gerade nicht in diesen Dienstbereich. Ob die allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf das "Sich-in-den-Dienst-Versetzen" übertragbar sei, ließ die Kammer offen, da die Verkehrskontrolle im konkreten Fall nicht der Gefahrenabwehr gedient habe. Der Fahrer habe sich bereits entfernen wollen und für eine weitere Strafverfolgung bestand mangels einer strafbaren Handlung kein Anlass. 

Im Übrigen müsse das "Sich-in-den-Dienst-Versetzen" auch deshalb begrenzt werden, weil von Beamten in der Freizeit bzw. im Krankenstand nicht gefordert werden könne, sich jederzeit in den Dienst zu versetzen. 

Vaterschaft begründet keinen Vertrauensschutz

Der Beamte hatte außerdem geltend gemacht, bereits auf den Unfallausgleich vertraut zu haben und daher gemäß § 48 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz besonders schutzwürdig zu sein. Dass er im Jahr 2025 Vater geworden sei, gereichte ihm hier jedoch nicht zum Vorteil. Denn eine Familiengründung sei keine Vermögensdisposition, die gerade im Hinblick auf einer Dienstunfallanerkennung getätigt werde.