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Unfallversicherung im Homeoffice

Sturz auf dem Weg zur Imbissbude ist Arbeitsunfall

Mann an einem Imbissstand stellt einen Döner zusammen.
Ist der Sturz in der Mittagspause immer ein Arbeitsunfall? Nein, man muss differenzieren, so das hessische LSG. © Towfiqu Barbhuiya / Adobe Stock

Wenn der Weg vom Homeoffice zum Imbiss im Oberarmbruch endet, stellt sich die Frage: War das noch ein Arbeitsunfall? Das hessische LSG differenziert zwischen zwei ähnlich gelagerten, aber unterschiedlich bewerteten Fällen.

Der Weg zum Mittagessen kann grundsätzlich auch im Homeoffice ein Arbeitsunfall sein, entschied das hessische LSG in Darmstadt in zwei ähnlich, aber eben nicht gleich gelagerten Fällen. Entscheidend sei, ob jemand den Weg mit der Handlungstendenz zurücklegt, seine Arbeitskraft zu erhalten, und ob der Weg auch Betriebsweg ist (Urteile vom 25. Juni 2026, Az. L 3 U 189/24, L 3 U 176/25).

Im ersten Fall ging es um eine Frau, die während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeitete. Konkrete Wochentage waren nicht vereinbart. Nachdem sich die Frau bei ihren Kollegen in die Mittagspause abgemeldet hatte, machte sie sich auf den Weg zu einem nahegelegenen Imbiss, um sich ihr Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte die Frau unglücklich auf dem Bürgersteig und brach sich den Oberarm. 

Im zweiten Fall arbeitete der betroffene Mann sechs Stunden täglich und konnte seinen Arbeitsort frei wählen. An dem Unfalltag arbeitete er mit einem Kollegen gemeinsam auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden holte er für beide Mittagessen, das sie anschließend draußen essen wollten. Auf dem Rückweg knickte er im Haus des Kollegen auf dem Weg zur Terrasse um und zog sich dabei einen Kreuzbandriss zu.

Grundsätzlich ist der Weg zur Mittagspause auch im Homeoffice versichert

Beide beantragten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, welchen deren jeweilige Berufsgenossenschaft jedoch verweigerte. 

Die Betroffenen zogen vor das hessische LSG, welches zunächst die Grundsätze klarstellte: Der Weg, den jemand in der Mittagspause zurücklegt, um etwas zu essen zu kaufen, genießt grundsätzlich auch im Homeoffice Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII. Dafür müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müsse der Weg dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und danach weiterarbeiten zu können – also eine entsprechende Handlungstendenz bestehen. Zweitens müsse der zurückgelegte Weg auch betriebsbedingt gewesen sein. Das sei entweder der Fall, wenn er im Betrieb zurückgelegt werde oder am Arbeitsplatz beginne und ende, weil die Person dort anwesend sein müsse, um ihre Arbeit zu erledigen.

Nicht versichert sei dagegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese nebenbei erfolge und "nur" dazu diene, menschliche Grundbedürfnisse wie "Hunger" bzw. "Durst" zu befriedigen. 

Unfall der Frau war Arbeitsunfall

Für die beiden Arbeitnehmenden bedeutete dies konkret: Der Unfall der Frau stellte einen versicherten Unfall auf einem Arbeitsweg dar, der Unfall des Mannes hingegen nicht. 

Zur Begründung führte das LSG an, dass die Frau den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt habe, sich Mittagessen zu besorgen, um ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie sei bei der Wahl ihrer Mittagspause auch in die Organisation des Betriebs eingebunden gewesen, denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt. Außerdem hatte die Frau sich bei ihren Kollegen ausdrücklich in die "Mittagspause" abgemeldet. 

Dem Versicherungsschutz stehe auch nicht entgegen, dass die Frau keine festen Homeofficetage hatte, so das LSG. Während der Corona-Pandemie sei das Arbeiten von zu Hause ohnehin der Regelfall gewesen. Die Frau hatte den Homeofficetag außerdem zuvor im Büro angekündigt.

Beim Mann fehlte Handlungstendenz und Betriebsbedingtheit

Der Weg des Mannes zur Terrasse im zweiten Fall sei jedoch kein versicherter Betriebsweg gewesen. Die Tätigkeit des Mannes sei als mobiles Arbeiten zwar grundsätzlich versichert, jedoch sei der Unfall nicht auf einem Betriebsweg passiert. Dem Mann habe bei dem konkreten Weg sowohl die nötige Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit gefehlt: Er sei die Treppe des Wohnhauses nur herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen.

Außerdem sei der Mann am Unfalltag nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen - vielmehr habe er seinen Arbeitstag frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Das Essen diente nach Einschätzung des Gerichts auch nicht mehr dem Erhalt seiner Arbeitskraft, weil sein Arbeitstag ohnehin auf sechs Stunden begrenzt war und von diesem nur noch rund anderthalb Stunden übrig waren.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig, Revisionen beim BSG sind bereits anhängig.