Öl-Ausrutscher bleibt Privatsache

Zitiervorschlag
Öl-Ausrutscher bleibt Privatsache. beck-aktuell, 31.07.2026 (abgerufen am: 31.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203166)
Hört sich gut an: Eine Nackenmassage während der Arbeitszeit, im betrieblichen Behandlungsraum und auf Kosten des Arbeitgebers. Doch Obacht: Rutscht man im Massageraum aus und verletzt sich, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Das SG München hat entschieden: Eine vom Arbeitgeber in einem betrieblichen Behandlungsraum angebotene und finanzierte Massage fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 22.07.2026 – S 9 U 498/25).
Ein Unternehmen bietet seinen Mitarbeitenden Massagen als Gesundheitsförderungsmaßnahmen an. Nimmt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Angebot in Anspruch, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Eine Mitarbeiterin buchte über das betriebsinterne Portal eine Schulter- und Nackenmassage. Doch in deren Genuss kam sie nicht mehr – bereits beim Betreten des betriebsinternen Behandlungsraums rutschte die Frau auf ausgelaufenem Massageöl aus, stürzte und zog sich einen Meniskusriss zu.
Arbeitsunfall oder nicht – diese Frage führte die Arbeitnehmerin vor Gericht. Dieses lehnte, wie schon die Berufsgenossenschaft, einen Arbeitsunfall ab. Als die Mitarbeiterin beim Betreten des Massageraums gestürzt sei, sei sie keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die Teilnahme an einer individuellen Massage sei eine gesundheitsfördernde Maßnahme und gehöre grundsätzlich zum persönlichen, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich. Ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung fehle, auch wenn die Massage im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers angeboten werde. Würde man das anders werten, läge es in den Händen der Arbeitgeber oder der Versicherten, den Umfang des Unfallversicherungsschutzes dadurch auszuweiten, welche Kosten übernommen oder welche Gepflogenheiten der Zeiterfassung oder Arbeitszeitgestaltung gewährt werden. Gegen eine versicherte Tätigkeit spreche auch, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Massage auch nicht angeordnet habe.
Ein Vergleich mit versichertem Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen komme nicht in Betracht, da die Massage als individuelle Gesundheitsmaßnahme nicht der Förderung des betrieblichen Gemeinschaftsgefühls diene. Auch einen Wegeunfall sah das Gericht nicht: Der Sturz habe sich innerhalb des Betriebsgebäudes auf dem Weg zu einer unversicherten Tätigkeit ereignet. Zudem habe sich keine besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Die Arbeitnehmerin war dem Risiko des ausgelaufenen Massageöls nicht aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern infolge ihrer freiwilligen Teilnahme an der Massage ausgesetzt.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- SG München
- Urteil vom 22.07.2026
- S 9 U 498/25
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Öl-Ausrutscher bleibt Privatsache. beck-aktuell, 31.07.2026 (abgerufen am: 31.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203166)



