VG Hannover begrenzt Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichem Vorgangsbearbeitungssystem

Zitiervorschlag
VG Hannover begrenzt Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichem Vorgangsbearbeitungssystem. beck-aktuell, 08.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173436)
Die Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Straftatenverhütung im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) Nivadis ist gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur dann zulässig, wenn die Speicherung wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover jetzt klargestellt und der Klage eines Mannes auf Löschung personenbezogener Daten stattgegeben. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil über den konkreten Fall des Klägers hinaus der rechtliche Rahmen der Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem klargestellt worden sei (Az.: 10 A 7229/13).
Eintragungen zu sechs Vorgängen zwischenzeitlich gelöscht
Der Kläger hatte außergerichtlich bei der Beklagten um Auskunft nachgesucht und zunächst nur eine Auflistung der Vorgänge erhalten, zu denen personenbezogene Daten gespeichert sind. Eine weitergehende Auskunft und die vorzeitige Löschung seiner personenbezogenen Daten hatte die Beklagte abgelehnt. Bei Klageerhebung waren zur Person des Klägers Einträge zu insgesamt zehn Vorgängen gespeichert, weitere Eintragungen zu zwei Vorgängen kamen während des Verfahrens hinzu. Alle Vorgänge waren bereits archiviert. Die Eintragungen zu sechs Vorgängen sind zwischenzeitlich nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht worden. Für drei Vorgänge ist die Beklagte datenschutzrechtlich nicht verantwortlich; die Zuständigkeit liegt bei anderen niedersächsischen Polizeidirektionen.
Teilweise Einigung erzielt
Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Auskunft zu den noch nicht gelöschten Vorgängen ergänzt und mitgeteilt, welche Kurzsachverhalte zu den Vorgängen gespeichert waren. Der Kläger hat an seinem Klageantrag festgehalten und begehrt die Vorlage der gesamten Vorgänge – gegebenenfalls bereinigt um die personenbezogenen Daten Dritter. Nachdem die Beklagte dies zugesichert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte für die noch nicht gelöschten Vorgänge datenschutzrechtlich verantwortlich ist, hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten, seine personenbezogenen Daten aus diesen Vorgängen zu löschen.
Voraussetzungen der Speicherung nicht erfüllt
Die Kammer hat der Klage jetzt insoweit stattgegeben. Die personenbezogenen Daten sind nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Strafverfolgung erhoben worden und werden im VBS Nivadis auch zum Zweck der Straftatenverhütung gespeichert. Sie dürften deshalb nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur gespeichert und genutzt werden, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nicht erfüllt. Der Kläger sei in keinem der Vorgänge als Beschuldigter geführt worden, sondern einmal als Geschädigter einer Straftat, einmal als Verursacher eines strafrechtlich nicht relevanten Vorgangs und einmal als zu überprüfende Person im Rahmen polizeilicher Ermittlungen. Dass die Speicherung seiner personenbezogenen Daten zur Verhütung weiterer, gleichartiger Straftaten durch ihn oder Dritte erforderlich war, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Hannover
- Entscheidung
- 10 A 7229/13
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VG Hannover begrenzt Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichem Vorgangsbearbeitungssystem. beck-aktuell, 08.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173436)



