Hufschmied darf Pony nicht schlagen

Zitiervorschlag
Hufschmied darf Pony nicht schlagen. beck-aktuell, 04.11.2026 (abgerufen am: 04.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209136)
Weil ein Hufschmied während eines Beschlags mehrfach auf ein Pony einschlug, darf er nun nicht mehr mit Tieren arbeiten. Weder der Stress mit seiner Freundin noch das schlechte Wetter konnten dabei als Ausrede herhalten.
Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit können sich auch aus einem einmaligen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften ergeben. In summarischer Prüfung billigte das VG Hannover die Gewerbeuntersagung eines Hufschmieds, der während des Beschlagens mehrmals auf ein Pony eingeschlagen und zudem keine staatliche Anerkennung hatte (Beschluss vom 08.09.2026 – 11 B 464/26).
Erst Stunden, nachdem ein Pferdehalter das Tier vom Hufschmied zurückbekommen hatte, fiel ihm eine Wunde an dessen Nacken auf. Überwachungsvideos zeigten die Ursache: Der Hufschmied hatte das Pony während des Beschlagens wiederholt mit seinen Werkzeugen geschlagen. Mit Hufzange und Hammer ließ er seine Frustration über das unruhige Verhalten des Tieres an dessen Nacken, Rücken und Gesicht aus und schlug es zuletzt mit der Faust ins Gesicht. Während der Behandlung zog er die Beine des Ponys außerdem immer wieder grob nach oben, sodass es – so die späteren Feststellungen – bald ein "ungleichmäßiges Gangbild" zeigte.
Alles auf Band
Das Videomaterial zeigte deutlich, dass am Nacken eine offene Wunde entstanden war, die er zunächst mit der Mähne zu verdecken versuchte. Am Ende brachte er das Tier nach draußen, um die Stelle fast zwei Minuten lang mit Schnee einzureiben. Dabei hatte er sich auch wiederholt nach den Kameras umgesehen. Eine Meldung beim Tierhalter blieb aus.
Die zuständige Gewerbebehörde erließ daraufhin einen Bescheid, der die 25-jährige Tätigkeit des Hufschmieds beenden sollte. Er habe dem Tier durch seine grobe Behandlung erhebliche und länger anhaltende Schmerzen zugefügt und sich somit im Sinne der Gewerbeordnung als unzuverlässig erwiesen. Außerdem habe er nicht nachweisen können, dass er wirklich eine staatliche Anerkennung als Hufbelagschmied habe, und stattdessen nur das Zeugnis seiner Prüfung vorgelegt. Ihm werde daher sowohl die Ausübung des Gewerbes "Hufschmied" als auch alle sonstigen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Tieren untersagt.
Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Hannover keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung stellte die 11. Kammer fest, dass dieser Vorfall Zweifel an der Zuverlässigkeit stützen könne.
Schlechte Laune ausgelassen
Sowohl bei seiner Anhörung als auch in der späteren Klage machte der Hufschmied einen einmaligen Aussetzer geltend. Er sei an diesem Tag besonders schlecht gelaunt gewesen, da er sich mit seiner damaligen Lebenspartnerin über das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter gestritten habe. Außerdem hätten ihm die Witterungsverhältnisse aufs Gemüt geschlagen. Da er bislang nicht gewerberechtlich aufgefallen war, könne das eine negative Zukunftsprognose nicht stützen.
Die Kammer folgte dem nicht. Ob Einzelfallversagen oder nicht, ein derart grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz könne auch dann eine Unzuverlässigkeit nach dem Gewerberecht indizieren, wenn dieser einmalig sei. Der Schmied habe die Behandlung jederzeit abbrechen oder sich wegen der Unruhe des Tieres Hilfe holen können. Stattdessen habe er in einem Zeitraum von 45 Minuten massive Gewalt gegen das Pony ausgeübt, ohne von seinem Verhalten Abstand zu nehmen.
Es gehöre gerade zu den zentralen Aufgaben eines Hufschmieds, die Unversehrtheit der anvertrauten Tiere jederzeit zu gewährleisten und einen gewissen tierschutzrechtlichen Mindeststandard zu erhalten. Dass er den Vorfall danach nicht gemeldet habe, zeige entweder fehlende Einsicht oder sogar eine Absicht, die Verstöße zu verschleiern.
Insbesondere müsse von Hufschmieden erwartet werden, sich selbst jederzeit im Griff zu haben und im Zweifel abzubrechen. Das gelte gerade auch bei "persönlichen und witterungsbedingten Schwierigkeiten". Er möge sich im Nachhinein distanziert und auch die Anwalts- sowie Tierarztkosten vollständig bezahlt haben. Er habe sein Verhalten aber ersichtlich weder hinterfragt und aufgearbeitet noch dargelegt, was er nun an seinen betrieblichen Abläufen geändert habe.
Fehlende Zulassung spielt eine Rolle
Hinzu kam hier, dass der Hufschmied bisher nur seine "Prüfung zur Erlangung der Anerkennung als staatlich geprüfter Hufschmied" aus dem Jahr 2001 vorgelegt hatte. Ihm habe aber – nicht zuletzt schon wegen der Bezeichnung im Zeugnis – klar sein müssen, dass diese Prüfung ihn allein noch nicht zur Berufsausübung berechtigt. Laut dem Hufbeschlaggesetz hätte er erst zwei Jahre unter einem Hufbeschlagmeister arbeiten und dann eine weitere Prüfung im Rahmen von Zusatzlehrgängen ablegen müssen. Die negative Prognose habe die Behörde also auch darauf stützen können, dass er über zwei Jahrzehnte hinweg beharrlich gegen seine gewerbe- und berufsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.
Mit Blick auf die Schwere und Dauer der Verstöße sei hier auch eine Erweiterung der Untersagung auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Tieren berechtigt. Auch die sofortige Vollziehung sei hier zu billigen. Denn es sei "nicht tolerierbar", dass der Hufschmied im beruflichen Umfeld weiteren Umgang mit Tieren habe.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Hannover
- Beschluss vom 08.09.2026
- 11 B 4642/26
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Hufschmied darf Pony nicht schlagen. beck-aktuell, 04.11.2026 (abgerufen am: 04.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209136)



