Vier Schüsse sind drei zu viel

Zitiervorschlag
Michael Ottl: Vier Schüsse sind drei zu viel. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201351)
Ein Fehlschuss kann Leid bedeuten. Dennoch benötigen Jäger in den meisten Bundesländern keinen regelmäßigen Schießnachweis, schreibt Michael Ottl. Das widerspricht dem Tierschutz – trotzdem bleibt der Gesetzgeber bisher untätig.
In den Morgenstunden irgendwo in Deutschland zwischen Wald und Wiese – zwei Schüsse, es folgen mit kurzem Abstand ein dritter und manchmal sogar auch ein vierter Schuss. Wer auf dem Land lebt, weiß sofort, was das bedeutet. Der erste Schuss trifft nicht tödlich, der zweite auch nicht. Es wird nachgeladen und erst der dritte oder vierte Schuss beendet, was mit einem einzigen präzisen Treffer hätte erledigt sein können und auch müssen. Zurück bleibt ein Tier, das unnötig leiden musste – und die bittere Erkenntnis, dass derjenige, der abgedrückt hat, seine Waffe an diesem Morgen nicht im Griff hatte.
Szenen wie diese sind kein Einzelfall. Sie sind die Konsequenz einer Rechtslage, die von demjenigen, der mit einer Schusswaffe auf ein Lebewesen zielt, in weiten Teilen Deutschlands keinen wiederkehrenden Beleg seiner Schießfertigkeit fordert. Mehr noch: Wer einmal die Jägerprüfung bestanden hat, darf sein Leben lang jagen, auch wenn er seitdem nie wieder einen Schießstand betreten hat.
Möglicherweise liegt die Ursache dieser mangelnden Waidgerechtigkeit auch daran, dass die Jagd für einige Menschen längst nicht mehr Notwendigkeit, sondern Lifestyle ist: ein Hobby, das vor allem als Statussymbol und Freizeitvergnügen betrieben wird, und bei dem die Routine im Umgang mit Jagdwaffen schnell zur Nebensache wird. Das nehmen auch Jägerkreise zunehmend kritisch wahr. Gemessen an den Maßstäben des Tierschutzes und an der jagdrechtlichen Verpflichtung zur Waidgerechtigkeit ist dieser Gesamtzustand nicht hinnehmbar.
Der Flickenteppich der Länder
Wer einen Blick in die Landesjagdgesetze wirft, stößt auf ein bemerkenswert uneinheitliches Bild. Bislang kennen nur zwei Bundesländer verpflichtende, regelmäßig zu erbringende Schießnachweise für sämtliche Jagdscheininhaber und für sämtliche Jagdarten. So verlangt Berlin alle drei Jahre die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen (§ 19 Abs. 3 LJagdG Bln). Zwar handelt es sich hier nur um eine Soll-Vorschrift. Wer in Berlin aber die Verlängerung seines Jagdscheins beim zuständigen Landeskriminalamt beantragt, muss nach etablierter Verwaltungspraxis zwingend eine Bescheinigung vorlegen, die belegt, dass er oder sie innerhalb der vorangegangenen drei Jahre an einem Übungsschießen teilgenommen hat. Abgewichen werden kann hiervon de iure allenfalls in atypischen Fällen.
Auch Sachsen (§ 1 Abs. 4 SächsJagdG) sieht für Jägerinnen und Jäger vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr die Teilnahme an einer Übung im jagdlichen Schießen vor. Auch insoweit handelt es sich aber lediglich um eine Soll-Vorschrift. In der überwiegenden Zahl der übrigen Bundesländer beschränkt sich die Nachweispflicht – sofern es sie überhaupt gibt – auf die Teilnahme an Gesellschafts- oder Bewegungsjagden. An diesen Jagdveranstaltungen nehmen mehrere Jägerinnen und Jäger als Schützen teil und das Wild wird den Schützen gezielt zugetrieben. Eine hierfür erforderliche Schießnachweispflicht existiert etwa in Baden-Württemberg (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG), Niedersachsen (§ 24 Abs. 5 NJagdG), Schleswig-Holstein (§ 29 Abs. 9 LJagdG SH), im Saarland (§ 16 Abs. 3 SJG), in Thüringen (§ 29 Abs. 2 THJG) sowie in Nordrhein-Westfalen (§ 17a Abs. 3 LJG NRW).
Bayern kennt eine solche gesetzliche Vorgabe überhaupt nicht. Dort verlangen lediglich die Bayerischen Staatsforsten auf vertraglicher Basis einen Schießnachweis für Bewegungsjagden auf ihren eigenen Flächen.
Wer ausschließlich allein auf dem Ansitz jagt – der in Deutschland weitaus verbreitetsten Jagdform –, muss also in nahezu keinem Bundesland je erneut seine Treffsicherheit nachweisen. Selbst dort, wo ein Nachweis vorgeschrieben ist, entpuppt er sich nicht selten als bloßer Papiertiger: Vielfach wird lediglich eine bestimmte Anzahl an Schüssen auf festgelegte Scheiben oder Ziele verlangt, ohne dass dabei eine Mindesttrefferquote erreicht werden muss. Wer die geforderte Schusszahl abgegeben hat, gilt damit häufig schon als nachweisberechtigt – ganz gleich, ob auch nur ein einziger Treffer gesessen hat. Das mag formal genügen, mit dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes – keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 S. 2 TierSchG) – hat es wenig zu tun.
Bund kündigt seit sechs Jahren Gesetzesänderung an
Dass es auch anders ginge, ist dem Bundesgesetzgeber selbst seit Langem bekannt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes aus dem Jahr 2020 sah bereits einen bundesweit einheitlichen, verpflichtenden Schießübungsnachweis als Bedingung für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden vor – mit der ausdrücklichen Begründung, dadurch den Tierschutz zu verbessern und die Sicherheit bei der Jagd zu erhöhen.
In einer gemeinsamen Stellungnahme begrüßten auch die großen deutschen Jagdverbände die Einführung des obligatorischen Schießübungsnachweises zur Verbesserung einer tierschutzgerechten Jagd. Der finale Gesetzentwurf erreichte 2021 dann zwar die öffentliche Anhörung im Bundestag, die abschließende Beratung wurde dann aber von der Tagesordnung abgesetzt.
Bis heute ist kein bundeseinheitlicher Schießnachweis Gesetz geworden. Aktuelle Änderungen des Bundesjagdgesetzes betrafen 2026 ausschließlich das Management des Wolfsbestandes – die Schießfertigkeit der Jägerschaft blieb davon vollkommen unberührt.
Sechs Jahre Stillstand bei einer Frage, in der sich Tierschutz, Jagdverbände und ein großer Teil der Jägerschaft selbst grundsätzlich einig sind, sind kein gutes Zeugnis für den Gesetzgeber. Es ist an der Zeit, der Forderung nach einem verbindlichen Schießnachweis endlich mehr Gewicht zu verleihen.
Waidgerechtigkeit ist Rechtspflicht
Wer das Jagdrecht ausübt, tut dies nicht voraussetzungslos. Mit dem Jagdrecht ist nach § 1 Abs. 3 BJagdG die Pflicht zur Ausübung der Jagd nach den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit verbunden – ein Rechtsbegriff, der seinem Kern nach gerade auch die Vermeidung unnötigen Tierleids verlangt. Ein Jagdscheininhaber, der ohne hinreichende Schießfertigkeit auf lebende Tiere zielt und sie nicht mit einem, sondern erst mit drei oder vier Schüssen erlegt, handelt nicht waidgerecht. Er handelt zugleich am Rande dessen, was § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG als Straftatbestand erfasst. Dieser schreibt vor, dass einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund keine länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden zugefügt werden dürfen – eine Norm, die auch gegenüber Jägern keinen Freibrief kennt.
Die geltende Rechtslage verlässt sich dabei vollständig auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Das mag bei besonders gewissenhaften Schützinnen und Schützen funktionieren. Es funktioniert erkennbar nicht bei denjenigen, die ihre letzte Schießpraxis im Rahmen der Jägerprüfung absolviert haben und seither nie wieder einen Schießstand besuchten. Genau diese Gruppe verursacht das vermeidbare Tierleid, von dem Tierschutzverbände, aber auch zunehmend Jägerinnen und Jäger sowie Forstbetriebe selbst berichten.
So müsste der Schießnachweis aussehen
Ein tragfähiger Lösungsansatz muss über das hinausgehen, was die meisten Länder heute vorsehen. Drei Elemente sind dabei unverzichtbar:
Der Schießnachweis müsste für jede Form der Jagdausübung gelten, nicht nur für Gesellschafts- und Bewegungsjagden. Denn der überwiegende Teil des Wildabschusses erfolgt beim Einzelansitz – gerade hier fehlt jede Kontrolle vollständig. Erforderlich ist zudem ein echter Leistungsnachweis mit Mindesttrefferzahl, wie er bislang nur sehr selten vorgeschrieben ist, statt der bloßen Teilnahmebescheinigung, die überwiegend ausreicht. Der Schießnachweis müsste zudem jährlich erbracht werden, weil die Schießfertigkeit nachweislich nachlässt, wenn sie nicht trainiert wird – Sportschützinnen und -schützen wissen das aus eigener Erfahrung.
Rechtstechnisch ließe sich der Schießnachweis, da das Jagdrecht seit der Föderalismusreform 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG), unmittelbar im Bundesjagdgesetz verankern. Etwa durch eine Ergänzung des § 15 BJagdG um eine Pflicht zum jährlichen, einheitlich ausgestalteten Schießübungsnachweis als Voraussetzung der Jagdscheinverlängerung.
Niemand verlangt von Jagdscheininhaberinnen und -inhabern etwas Unmögliches. Sportschützen erbringen ihre Schießnachweise selbstverständlich und in regelmäßigen Abständen, ohne dass dies als Ausdruck eines Generalverdachts verstanden würde. Schwer verständlich ist daher, warum gerade derjenige, der mit einer Schusswaffe auf ein lebendes, empfindungsfähiges Wesen zielt, von einer vergleichbaren Verpflichtung in weiten Teilen Deutschlands bis heute ausgenommen bleibt. Der Bundesgesetzgeber hat die Lösung seit 2020 jedenfalls für Gesellschaftsjagden in der Schublade liegen. Es wird Zeit, dass aus der Ankündigung Gesetz wird – nicht zuletzt im Interesse der Tiere, die unter den zwei, drei oder gar vier Schüssen leiden, wo einer hätte genügen müssen.
Zitiervorschlag
Michael Ottl: Vier Schüsse sind drei zu viel. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201351)



