Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Gießen

Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei nicht besonders gefährlichem Schulweg

Berufe mit Haltung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteilen vom 14.09.2016 die Klagen von 22 Eltern aus Bad Vilbel auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten abgewiesen. Die weniger als drei Kilometer langen Schulwege ihrer Kinder, die die Sekundarstufe I besuchten, seien nicht "besonders gefährlich" im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (Az.: 7 K 3107/14.GI u. a.).

VG verneint Anspruch auf Kostenübernahme

Es ging um Schulwege aus den Stadtteilen Dortelweil und Heilsberg zum Schulzentrum in der Saalburgstraße. Die Kinder der Kläger besuchen dort die Sekundarstufe I. Nach den Ermittlungen des Gerichts vor Ort betragen diese Wege weniger als drei Kilometer. Weil die Schulwege auch nicht "besonders gefährlich" im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes seien, wies das VG die Klagen ab.