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VG Gelsenkirchen

20 Beamte erhalten wegen verspäteter Geltendmachung keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Rentenrebellen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in 20 Verfahren jüngerer Beamter der Stadt Gelsenkirchen entschieden, dass diesen wegen der in der Vergangenheit erlittenen Diskriminierung wegen ihres Alters im Rahmen der Besoldung kein Anspruch auf Geldersatz oder Entschädigung zusteht. Denn die Kläger hätten die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten, so die Begründung des Gerichts (Urteile vom 28.07.2015, Az.: 12 K 3414/12 und andere).

Bis Ende Mai 2013 war Besoldung von Lebensalter abhängig

Bis zum 31.05.2013 richtete sich in Nordrhein-Westfalen die Besoldung der Beamten nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besoldungsdienstalter. Das hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten.

Besoldungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen nach EuGH-Urteil geändert

Ein solches Besoldungssystem hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2011 wegen Verstoßes  gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie im Beruf als diskriminierend gerügt (EuZW 2011, 883). Hierauf reagierte der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber. Seit dem 01.06.2013 ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Beamtenbesoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.

Ausschlussfrist nicht eingehalten

Das VG wies trotz der früheren Altersdiskriminierung die Klagen der Beamten ab und führte zur Begründung aus, ein Anspruch auf die für die Jahre ab 2009 geltend gemachte Zahlung der Besoldungsdifferenz zwischen der jeweils zugeordneten (niedrigeren) und der höchsten Stufe des Grundgehalts folge weder aus § 15 Abs. 1 AGG noch § 15 Abs. 2 AGG. Denn die Kläger hätten die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten.

Frist begann mit EuGH-Urteil zu laufen

Die Frist habe durch das Urteil des EuGH vom 08.09.2011 (EuZW 2011, 883) zu laufen begonnen und am 08.11.2011 geendet. Die Ansprüche der Beamten seien hingegen erst in den Jahren 2012 und 2013 geltend gemacht worden. Gleiches gelte in Bezug auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, dessen Anwendbarkeit das VG bereits in Frage stellt, dem im Fall seiner Geltung aber die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entsprechend zur Seite stehe.

Auch kein Anspruch ab Juni 2013

Das VG verneinte auch einen Anspruch für die Zeit ab dem 01.06.2013. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stehe mit dem Europarecht in Einklang. Es verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters, weil es nicht mehr an das Lebensalter, sondern zulässigerweise an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpfe.