VG Frankfurt am Main stoppt vorerst Ausgabe von Sportwetten-Konzessionen an 20 ausgewählte Bewerber

Zitiervorschlag
VG Frankfurt am Main stoppt vorerst Ausgabe von Sportwetten-Konzessionen an 20 ausgewählte Bewerber. beck-aktuell, 10.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192496)
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.05.2015 die Erteilung von Sportwetten-Konzessionen an ausgewählte Bewerber vorerst gestoppt und das Land Hessen verpflichtet, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage des Antragstellers, eines unterlegenen Mitbewerbers, offenzuhalten. Zur Begründung führt das VG an, eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass der Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren verletzt sei (Az.: 2 L 3002/14.F).
Notwendige Punktzahl für Vergabe der Konzession nicht erreicht
Der Antragsteller ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Sportwettenanbieter. Er ist im Rahmen des Auswahlverfahrens gegenüber 20 weiteren Bewerbern unterlegen und hat die begehrte Sportwettenkonzession nicht erhalten. Ihm wurde bei der Ablehnung seines Antrags mitgeteilt, dass er im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das bestimmten Kriterien umfasst, die in einer Sitzung des Glücksspielkollegiums als sachgemäß und gleichmäßig angewendet bestätigt wurden, nicht die notwendige Punktzahl für die Vergabe der Konzession erreicht habe. Daraufhin hat der Antragsteller das VG angerufen und im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Erteilung der Konzession an die 20 ausgewählten Sportwettenbetreiber zunächst zurückzustellen, um das Konzessionsverfahren so lange offenzuhalten, bis über seine Klage entschieden worden ist.
Antragsteller hält Verfahren für intransparent
Hintergrund des Verfahrens ist eine Veröffentlichung des Landes Hessen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 08.08.2012, mit der die beabsichtigte Vergabe von bis zu 20 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten befristet bis zum 30.06.2019 angekündigt wurde. Das Konzessionsverfahren sollte laut dieser Bekanntmachung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei eine Auswahl nach verschiedenen Kriterien entnommen dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgen sollte. Für die einzelnen Kriteriengruppen sollten unterschiedliche Punktzahlen vergeben werden können. Hierbei mussten die Antragsteller Angaben zu den unterschiedlichen Kriteriengruppen, wie beispielsweise zur Gewährleistung der Ziele nach dem Glücksspielstaatsvertrag, zur Sicherstellung der Informations- und Kontrollbefugnisse der Behörden und zur finanziellen Leistungsfähigkeit machen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das gesamte Konzessionsverfahren intransparent und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.
Land hält Konkretisierung der Eignungskriterien auch während des Verfahrens für möglich
Demgegenüber vertritt der Antragsgegener die Auffassung, dass Eignungskriterien auch während des Verfahrens noch hätten konkretisiert werden dürfen. Es stehe dem Land auch frei, das Verfahren in mehreren Stufen durchzuführen. Das Glücksspielkollegium bestehe jeweils aus einem Mitglied aller 16 Bundesländer und sei deshalb genauso wie entsprechende Gremien im Rundfunkbereich demokratisch legitimiert.
VG: Klare, präzise und eindeutige Kriterien erforderlich
Das VG hat nunmehr in dem Eilverfahren entschieden, dass die Erteilung der Sportwettenkonzessionen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst unterbleiben müsse. Es konnte im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren verletzt sei. Dieser verfahrensrechtliche Anspruch folge unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der Bezug auf das aus den Grundregeln des EU-Vertrages abzuleitende Transparenzgebot nehme. Weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext sei hinreichend und sicher erkennbar, welche Anforderungen die Antragsteller beziehungsweise die Bewerber um Sportwettenkonzessionen zu erfüllen hätten. Die maßgeblichen Kriterien sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung müssten klar, präzise und eindeutig im voraus jedem Bewerber bekannt gegeben werden. Damit könnten diese die Anforderungen einschätzen und ein unter diesen Umständen bestmögliches Angebot abgeben.
Entscheidungskompetenz allein bei ordnungsberechtigten Behörden
Das VG Frankfurt schloss sich damit einer Eilentscheidung des VG in Wiesbaden vom 05.05.2015 (BeckRS 2015, 45506) an, welches ebenso die mangelhafte Transparenz festgestellt und deshalb auch die Konzessionsvergabe an weitere ausgewählte Bewerber unterbunden hatte. Insbesondere teilt das VG Frankfurt am Main die erheblichen Bedenken daran, dass sich das Land Hessen an das Votum des Glückspielkollegiums gebunden sieht. Ein Votum des Glückspielkollegiums könne allenfalls verwaltungsinterne, unselbstständige Mitwirkungshandlungen darstellen, aber kein in einem Verwaltungsverfahren bindendes Votum darstellen. Diese Entscheidungskompetenz obliege allein den ordnungsberechtigten Behörden.
Grundsatz des transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahrens überwiegt
Durch das mit Fehlern behaftete Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Konzessionen zunächst nicht an die ausgewählten Mitbewerber vergeben werden dürften. Zwar hätten die 20 Sportwettenkonzessionäre ein nicht unerhebliches Interesse daran, die ihnen zugedachten Konzessionen nach nunmehr zwei Jahren endlich zu erhalten und zu nutzen, jedoch überwiege der Grundsatz des transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahrens.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Frankfurt a. M.
- Beschluss vom 27.05.2015
- 2 L 3002/14.F
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VG Frankfurt am Main stoppt vorerst Ausgabe von Sportwetten-Konzessionen an 20 ausgewählte Bewerber. beck-aktuell, 10.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192496)



