Bargeldauszahlung bei Zahlung mit EC-Karte in Spielstätte nicht zu beanstanden

Zitiervorschlag
Bargeldauszahlung bei Zahlung mit EC-Karte in Spielstätte nicht zu beanstanden. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187686)
Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, unterfallen nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.09.2015 entschieden (Az.: 7 K 3025/14.F).
Streit um Erlaubnispflicht von Bargeldauszahlungen
Die Klägerin betreibt ein Restaurant, dem eine Spielstätte mit insgesamt fünf Spielräumen räumlich angeschlossen ist. In dem Restaurant können die Kunden für ihren Verzehr mit Bargeld oder mittels EC-Karte unter Eingabe der dazugehörigen PIN bezahlen. Ebenso können sie in der Spielstätte beim Erwerb von Snacks, Getränken oder Tabakwaren mittels EC-Karte und PIN-Eingabe bezahlen. Auf Wunsch der Kunden können sie Bargeld ausgezahlt erhalten. Dies ist sowohl im Restaurant als auch in der Spielstätte möglich. Voraussetzung ist lediglich der Konsum von Waren im Wert von mindestens fünf Euro. Nachdem die zuständigen Ordnungsbehörden Zweifel daran hatten, dass diese Geldgeschäfte erlaubnisfrei sind, und mehrmals angedeutet hatte, dass unter Umständen eine Verfügung unter Androhung von Zwangsgeld die Fortführung dieses Auszahlungsgeschäfts untersagen könnte, versuchte die Klägerin zunächst, einen rechtsmittelfähigen Bescheid von den zuständigen Behörden zu erlangen. Dies gelang ihr auch innerhalb mehrerer Monate nicht. Die Klägerin begehrt deswegen die Feststellung, dass die Auszahlungen von Bargeld im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25.06.2009 in der Fassung vom August 2013 (ZAG) unterliegen.
Bargeldauszahlungen nur zur Förderung des Glücksspiels?
Die Beklagte meinte, dass die Bereitstellung von Bargeld allein das Ziel habe, den Betrieb von Spielautomaten zu fördern. Durch diesen einfach zu erlangenden finanziellen Nachschub – die Spieler müssten die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen, um an Bargeld zu gelangen – werde die Spielleidenschaft weiter gefördert. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei nicht mit den Möglichkeiten der Bargeldauszahlung in großen Supermarktketten zu vergleichen. Im geschäftlichen Verhalten der Klägerin sei auch ein Verstoß gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten zu sehen. Die Spielsucht werde durch dieses Verhalten gefördert.
VG: ZAG greift nicht
Das VG hat der Klägerin Recht gegeben und entschieden, dass die Auszahlung von Bargeld in ihrem Restaurant und der Spielstätte nicht den Vorschriften des ZAG unterliegt. Die Möglichkeit der Bargeldauszahlungen auch in der Spielstätte nach Bezahlung zuvor konsumierter Waren mittels EC-Karte und Eingabe der PIN erfülle den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG. Nach dieser Vorschrift seien solche Dienste keine Zahlungsdienste im Sinne des ZAG, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändige, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten habe.
Europarechtliche Vorgaben stehen nicht entgegen
Diesen Tatbestand erfülle die Klägerin. Denn sie leiste nur dann Bargeldauszahlungen, wenn die Kunden zuvor Speisen oder Getränke oder weitere Waren mit einem Mindestwert von fünf Euro erworben hätten und ausdrücklich um die Barauszahlungen bäten. Die Klägerin trete zu keinem Zeitpunkt als ein potentieller Darlehensgeber auf. Die Bargeldauszahlungen erfolgten durch ihre Mitarbeiter, die das Geld entweder aus der Barkasse oder dem Kassentresor entnähmen. Da die Klägerin in ihrem Restaurant sowie in der Spielstätte in nicht lediglich unerheblichem Umfang Speisen und Getränke zum Erwerb anbiete, sei sie auch als Händlerin zu verstehen. Auch europarechtliche Vorgaben stünden dem nicht entgegen. Nach der anzuwendenden Richtlinie und den Gesetzesmaterialien solle die Möglichkeit der Barauszahlung beim Erwerb von Waren nicht allein auf Supermärkte, Groß- und Einzelhändler beschränkt werden.
Gesetzgeber wollte Bargeldauszahlung nicht nur auf Supermärkte beschränken
Hätten der Gesetzgeber oder die europäischen Richtlinien eine Beschränkung reverser Bargeldauszahlung ausschließlich auf Supermärkte beschränken wollen, so hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Gesetzgeber habe auch nicht darauf abgestellt, wann und für welche Zwecke das abgehobene Geld verbraucht werde. Die Mittelverwendung sei für die Qualifizierung der Bargeldauszahlung als Zahlungsdienst ohne jegliche Bedeutung. Das ZAG stelle darüber hinaus keine sozialpolitische Lenkungsnorm dar, die bestimmte Auszahlungsvorgänge als erwünscht, andere hingegen als unerwünscht ansehen lasse. Die rechtlichen Möglichkeiten, die das ZAG für die Aufsicht über Finanzdienstleistungen gewähre, unterlägen keinen speziellen oder allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 09.09.2015
- 7 K 3025/14.F
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Bargeldauszahlung bei Zahlung mit EC-Karte in Spielstätte nicht zu beanstanden. beck-aktuell, 22.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187686)



