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VG Dresden

Landkreis Görlitz muss Umweltinformationen zum Tagebau Nochten an Umweltgruppe Cottbus herausgeben

Berufe mit Haltung

Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Landkreis Görlitz verpflichtet, der Umweltgruppe Cottbus e. V. Unterlagen zu Umweltinformationen (unter anderem Gutachten) zugänglich zu machen, die ihm von der Betreiberin des Braunkohletagebaus Nochten im Zusammenhang mit der Beantragung und Erteilung naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen vorgelegt wurden. Allerdings dürfe die Behörde bestimmte Angaben schwärzen (Urteil vom 21.04.2016, Az.: 3 K 1317/12).

Landkreis erteilte Bergbauunternehmen naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist es unter anderem verboten, besonders geschützte Tiere zu töten, zu verletzen oder ihre Niststätten zu zerstören. Das Umweltamt des Landkreises erteilte dem im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bergbauunternehmen mit Bescheiden aus den Jahren 2009 und 2012 unter Festlegung von Auflagen und Kompensationsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Dokumentation Ausnahmegenehmigungen von solchen "artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten" für bestimmte Tierarten, etwa dem Schwarzspecht und bestimmten Fledermausarten. Die Genehmigungen erfolgten aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses", hier "dem genehmigten Abbau im Braunkohlebergbau Nochten".

Umweltgruppe Cottbus forderte Herausgabe von Unterlagen zu Umweltinformationen

Sie beruhten - einschließlich der behördlich angeordneten Artenschutzmaßnahmen - auf Gutachten, die von der Bergwerksbetreiberin in Auftrag gegeben und mit ihren Genehmigungsanträgen vorgelegt wurden. Im Sommer 2012 bat die Umweltgruppe Cottbus unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz des Freistaats Sachsen das Landratsamt um Übermittlung dieser Unterlagen sowie vorhandener Dokumentationen über die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen. Dies lehnte die Behörde ab. Die Gutachten könnten aus Datenschutz- und Urheberrechtsgründen nicht herausgegeben werden, weil das Bergwerksunternehmen als Eigentümer seine Zustimmung verweigere.

VG: Bei urheberrechtlichem Schutz Abwägung unter Berücksichtigung der Person des Antragstellers erforderlich

Das VG hat der Klage der Umweltgruppe Cottbus stattgegeben. Bloße Datensammlungen und Kartierungen des Tier- und Pflanzenbestandes dürften bereits nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen. Soweit ihm Rahmen fachlicher Gutachten und Stellungnahmen eigenständige wissenschaftliche Leistungen erfolgten, seien diese zwar durch das Urheberrecht geschützt. Allerdings müsse die Behörde in diesen Fällen eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung umweltrelevanter Informationen vornehmen. Dabei müsse auch auf die Person des Antragstellers abgestellt werden.

Öffentliches Interesse an Veröffentlichung überwiegt

Laut VG dienen die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen, sondern unter anderem einer Schärfung des allgemeinen Umweltbewusstseins und der Ermöglichung einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen. Da der Kläger nach seinem Satzungszweck gerade auch diese Ziele verfolge, könnten ihm im konkreten Einzelfall die begehrten Informationen nicht vorenthalten werden.

Behörde darf aber Ortsangaben zu Ausgleichsmaßnahmen schwärzen

Laut VG darf die Behörde aber Ortsangaben hinsichtlich angeordneter und durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen unkenntlich machen. Damit werde der Besorgnis des Umweltamtes Rechnung getragen, dass die Veröffentlichung - etwa der Standorte errichteter Nistkästen - zu einer Störung ihrer Bewohner durch neugierige Besucher führen könnte.