Begrenzung der Beförderungskostenerstattung für Dresdner Oberstufenschüler auf über 35 Kilometer lange Schulwege rechtswidrig

Zitiervorschlag
Begrenzung der Beförderungskostenerstattung für Dresdner Oberstufenschüler auf über 35 Kilometer lange Schulwege rechtswidrig. beck-aktuell, 08.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181101)
Oberstufenschüler, die Dresdner Schulen besuchen, haben Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten nicht nur für über 35 Kilometer lange, sondern auch für kürzere Schulwege. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden und eine Dresdner Satzungsregelung für rechtswidrig erklärt, nach der Oberstufenschülern ein Schulweg bis zu einer Mindestentfernung von 35 Kilometern zumutbar sei (Az.: 5 K 697/15). Die Landeshauptstadt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Satzungsregelung sieht Fahrkostenerstattung nur für sehr lange Schulwege vor
Der Schulweg eines Elftklässlers an einem Dresdner Gymnasium betrug 7,6 Kilometer. Die Eltern des Schülers stellten einen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten. Die Landeshauptstadt Dresden lehnte den Antrag unter Verweis auf § 4 Abs. 1 c) ihrer Satzung zur Schülerbeförderungskosten-Erstattung ab. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg bis zu einer Mindestentfernung von 35 Kilometern für die Schüler allgemeinbildender Schulen ab der Klassenstufe 11 und für Schüler berufsbildender Schulen ohne Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten als zumutbar.
VG: Satzungsregelung benachteiligt Elft- und Zwölftklässler unrechtmäßig
Das VG hat die Satzungsregelung als rechtswidrig beurteilt, da sie Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund benachteilige. Für diese gelten nach der Satzung Schulwege von zwei und 3,5 Kilometern als zumutbar. Maßstab hierfür ist die Entfernung, die im entsprechenden Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei pauschalierender Betrachtung gut bewältigt werden kann. Dieser Maßstab werde bei Schülern der 11. und 12 Klassen jedoch außer Acht gelassen, so das Gericht, denn es sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad möglich, regelmäßig zweimal pro Tag einen Schulweg von bis zu 35 Kilometern zurückzulegen. Ein Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung könne insbesondere nicht in dem größeren Einzugsbereich von Gymnasien gesehen werden. Diese landesplanerische Festlegung habe keine Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch für Schülerbeförderungskosten.
Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar
Der Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Dresden, Schüler der 11. und 12. Klassen von der Beförderungskostenerstattung auszunehmen, wird laut VG dadurch begrenzt, dass ein Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar ist. Da das Kind der Kläger die Schule nicht binnen einer Stunde zu Fuß erreichen könne, bestehe ein Anspruch auf Schülerbeförderungskostenerstattung.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Dresden
- Urteil vom 17.12.2015
- 5 K 697/15
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Begrenzung der Beförderungskostenerstattung für Dresdner Oberstufenschüler auf über 35 Kilometer lange Schulwege rechtswidrig. beck-aktuell, 08.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181101)



