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VG Berlin

Ohne Sachkundenachweis keine Teilnahme an Sonderverfahren für Spielhallenerlaubnisse

Revitalisierte VwGO

Die Teilnahme am Sonderverfahren für die Vergabe von Spielhallenerlaubnissen im Land Berlin kommt nicht in Frage, wenn dem Antrag zum Stichtag der erforderliche Sachkundenachweis fehlt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Antrag kurz vor Fristablauf auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 13.10.2016 entschieden (Az.: 4 L 291.16).

Sachverhalt

Nach dem seit 2011 geltenden Spielhallengesetz sind neue Spielhallen in Berlin regelmäßig nur im Abstand von mindestens 500 Metern voneinander gestattet. Für Inhaber früherer Spielhallenerlaubnisse ist im Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2016 vorgesehen. Bewerbungen dieser Betreiber konnten im Rahmen eines Sonderverfahrens nach dem sogenannten Mindestabstandsumsetzungsgesetz bis zum 05.07.2016 abgegeben werden. Der Weiterbetrieb der Spielhallen dieser Bewerber galt gesetzlich vorerst als erlaubt. Verspätete und unvollständige Anträge nahmen nach diesem Gesetz nicht am Sonderverfahren teil. Eine Auswahlentscheidung war zunächst nur unter den vollständigen Bewerbungen zu treffen. Die restlichen Bewerbungen wurden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin beschieden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sah den Antrag einer Betreiberin einer Spielhalle im Bezirk als unvollständig an und wies diese in einem Schreiben auf die damit eingetretenen gesetzlichen Folgen hin.

VG: Antrag nicht vollständig

Das Verwaltungsgericht hat den auf weitere Teilnahme am Sonderverfahren gerichteten Eilantrag der Spielhallenbetreiberin abgelehnt. Der bei der Behörde eingereichte Antrag sei unvollständig, weil der gesetzlich geforderte Sachkundenachweis für die Geschäftsführerin des Betriebs nicht vollständig fristgerecht vorgelegt worden sei. Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, die bereits am 23.06.2016 eingegangene Bewerbung vor dem Fristablauf auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und so der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihre Bewerbung zu vervollständigen. Sie habe auch ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließe das Gesetz aus. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin nicht dargelegt, die Frist unverschuldet versäumt zu haben, da sie die gesetzlichen Vorgaben nicht zuletzt durch ein vorangegangenes behördliches Informationsschreiben spätestens im April 2016 gekannt habe.