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VG Berlin

Kein Zugang zu Verschlusssachen für Scientology-Mitglieder

Ein Etappenziel ist erreicht

Mitgliedern der Scientology-Organisation (SO) darf der Zugang zu Verschlusssachen (hier im Militärbereich) verweigert werden. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte ein entsprechendes behördliches Vorgehen. Die Annahme, dass eine SO-Mitgliedschaft Zweifel an der Zuverlässigkeit begründe, sei rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 31.05.2016, Az.: VG 4 K 295.14).

Sicherheitsbedenken wegen SO-Zugehörigkeit

Der Kläger ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer sogenannten Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundeswirtschaftsministerium auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt. Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zur SO Sicherheitsbedenken bestünden.

Geheimnisverrat nicht ausgeschlossen

Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sogenannten Auditing, einer von der SO vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde.

Kläger verweist auf Privatangelegenheit

Der Kläger hielt dem unter anderem entgegen, er habe sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Er betrachte die SO als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange der SO gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

VG bestätigt behördiches Vorgehen

Das VG bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich hier keine Fehler feststellen lassen können, so das Gericht.

Verfassungsfeindliche Ziele der SO sind Kläger zuzurechnen

Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden, so das VG. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der SO zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass die SO verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Kläger – auch als behauptet einfaches Mitglied – zurechnen lassen. Ob die SO eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.